Für alle, die es kurz und knackig und vor allem auch visuell aufbereitet mögen, haben wir die wichtigsten Fakten zum Hundegesetz im Kanton Schwyz in der folgenden Abbildung zusammengefasst:

Nachdem wir dir die wichtigsten Fakten zu den aktuell geltenden Hundegesetzen im Kanton Schwyz in der obigen Grafik kurz und knapp präsentiert und zusammengefasst haben, wollen wir dir nun im Detail dabei helfen, die Schwyzer Hundegesetze zu verstehen. Alle Übersichtsseiten über kantonale Hundegesetze auf dieser Webseite sind dabei gleich aufgebaut, damit du dich schnell und einfach zurechtfindest und die verschiedenen Gesetzgebungen auch miteinander vergleichen kannst.
Gesetze, Quellen und Links

Kantonales Veretinäramt:
Laboratorium der Urkantone
Hundegesetz / Hundeverordnung:
Wir starten zuerst mit Quellen und weiterführenden Links bzw. Informationen. Alle Angaben auf dieser Seite basieren auf den Inhalten dieser Quellen, die ultimativ und im schlimmsten Fall – z.B. einer juristischen Auseinandersetzung mit einem Verwaltungsorgan – auch die einzig verbindlichen Dokumente sind, an denen du dich orientieren solltest. Wir legen dir also ans Herz, dich nicht ausschliesslich auf unsere Zusammenfassung der kantonalen Hundegesetze auf dieser Webseite zu verlassen, sondern dich selbst mit den dich betreffenden Gesetzestexten zu befassen.
Bis zum Ende des Jahres 2003 wurden in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.
Weitere relevante Gesetzestexte und Links:
- …
Darüber hinaus möchten wir dich auch folgende potentiell nützlichen Links und Inhalte im Zusammenhang mit der Hundehaltung in der Schweiz hinweisen:
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Subseite „Hunde“
- Adressliste aller kantonalen Veterinärämter / Veterinärdienste des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Adressliste aller Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Insbesondere die Informationsbroschüre „Hunde im Recht“ des BLV mit einer Zusammenfassung der national gültigen und geltenden Gesetze in Bezug auf die Hundehaltung (Tierschutzverordnung TSchV) erachten als lesens- und kennenswert:
Auch die beiden Informationsbroschüren „Mein Hund“ und „Augen auf beim Hundekauf“ (inkl. der dazugehörigen Webseite) des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sollten sich v.a. alle potentiellen Hundehalter vor dem Kundekauf anschauen:
Versicherung, Meldepflicht, Hundesteuern

Versicherungspflicht nur für Listenhunde
Haftpflicht mit mind. CHF 1 Mio. Deckung
Meldepflicht bei der Gemeinde
Hundesteuer / Hundetaxe:
Kantonal einheitlich (CHF 120.-)
Von der Gemeinde eingezogen
Ja, auch die Hundehaltung kommt nicht ohne ein gewisses Mass an Administration & Bürokratie aus. Im Folgenden geben wir dir einen Überblick darüber, was im vorliegend betrachteten Kanton (bzw. sogar schweizweit) in Bezug auf administrative Belange der Hundehaltung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Seit dem Jahr 2006 gilt z.B. in der ganzen Schweiz eine nationale Kennzeichnungspflicht für Hunde. Das heisst jeder Hund muss (im Welpenalter) durch einen Tierarzt mit einem Chip versehen und in einer zentralen Datenbank (AMICUS) registriert werden.
Rasseliste, verbotene und/oder bewilligungspflichtige Hunderassen

Keine Rasseliste
Keine verbotenen Hunderassen
Einschub: Unser Ziel mit der Webseite hundegesetze.ch ist die Informationsweitergabe an (potentielle) Hundehalter. Wir sind dahingehend der Meinung, dass die aktuelle föderalistische Gesetzeslage mit unterschiedlichen kantonalen Hundegesetzen (zu) verwirrend ist. Deshalb sind wir der Meinung, dass wir mit der Informationssammlung und vor allem der Vereinheitlichung dieser Inhalte, dem Übersetzen von Gesetzesartikeln in eine – sagen wir mal – „verständlichere“ Sprache sowie der visuellen Aufbereitung all dieser Informationen einen Mehrwert generieren können. Wir möchten und werden aber an dieser Stelle nicht über Sinn oder Unsinnnn von Rasselisten oder Listenhunden sinnieren oder diskutieren. Dies ist weder unsere Aufgabe, noch wären wir dazu legitimiert. Wir halten es diesbezüglich wie folgt:
Gentlemen, hier wird keine Politik gemacht. Das ist Sache von gewählten Politikern.
Tom Skerrit als Mike Metcalf alias „Viper“ im Film „Top Gun“ (1984)
Besitzer und Halter von „Listis“ – wie Listenhunde liebevoll auch noch genannt werden – wird es freuen: Der Kanton Schwyz ist einer derjenigen Kantone, die aktuell keine Rasseliste verbotener oder bewilligungspflichtiger Hunderassen kennen. Du kannst, sollst und darfst dir also im Kanton Schwyz jeden Hund jeder Hunderasse ohne Bedingungen anschaffen und ihn halten.
Hundekurspflicht

Keine Hundekurs- und Prüfungspflicht, ausser wenn vom Veterinäramt angeordnet (z.B. aufgrund von auffälligem / aggressivem Verhalten)
Der Kanton Schwyz kennt in seinem aktuellen Hundegesetz keine kantonale Hundekurspflicht. Das heisst per se muss kein in diesem Kanton lebender Hund mit Hundehalter an einem Erziehungskurs teilnehmen. Das sind grossartige Neuigkeiten für alle Hundehalter, die bereits langjährige eigene Erfahrungen mit (mehreren) Hunden sammeln konnten, einen prall gefüllten kynologischen Rucksack mitbringen und daher selbst ganz genau wissen, worauf es bei der Welpenaufzucht und Hundeerziehung ankommt.
Was ist aber mit unerfahrenen Neu- und Ersthundehaltern? Vollkommen unabhängig und losgelöst von einer gesetzlich festgelegten Verpflichtung, sei es nun auf nationaler oder kantonaler Ebene, möchten wir als Betreiber dieser Webseite deshalb an die Vernunft jedes Hundehalters appellieren: Hundekurse machen Sinn! Selbst wenn du schon deinen 16. Hund aufziehst, kann zumindest der Besuch einer (guten) Welpenspielstunde deinem Hund enorm bei der Sozialisation helfen.
Auch wir lernen in Bezug auf Hunde, Hundeerziehung, Hundeverhalten und Hundeaufzucht immer noch täglich etwas Neues dazu, sodass wir der Meinung sind, dass der Besuch von Erziehungs- bzw. Hundekursen eigentlich für jeden Sinn ergeben. Man lernt nie aus, neuste wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Kynolgie werden jeden Tag hervorgebracht und selbst für einen erfahrenen Hundehalter kann der Besuch einer neuen Hundeschule mit einem gut ausgebildeten sowie methodisch-didaktisch fähigen Hundetrainer, der bisher unbekannte Wege aufzeigt, neue Perspektiven auf die Hundehaltung und -erziehung eröffnen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Wir als Betreiber dieser Plattform möchten jedem Hundehalter den Besuch von Hundekursen mit einem offenen Ohr und einer offenen, lernbereiten Einstellung ans Herz legen. Hast du beispielsweise schon mal darüber nachgedacht, dass du und dein Hund euch der Prüfungs-Herausforderung des Nationalen Hundehalter-Brevets (NHB) stellt?
Leinen- / Maulkorbpflicht und die Pflicht, die Scheisse eures Hundes aufzunehmen…

Generelle Leinenpflicht ausserhalb des eigenen Grundstücks und in den Gebieten Mythen sowie Silbern-Jäger-Bödmerenwald
Maulkorbpflicht nur für „bissige“ Hunde
Kotaufnahmepflicht gesetzlich festgelegt
…
Ein weiteres Gesetz, dass in Bezug auf die Leinenpflicht von Hunden und Hundehaltern in der Schweiz relevant ist, ist die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ (SR 922.31). In dieser sind konkrete „Jagdbanngebiete“ genannt, in denen Hunde an der Leine zu führen sind (Art. 5 Abs. 1c VEJ). Dies betrifft im Kanton Schwyz konkret die Gebiete Mythen und Silbern-Jägern-Bödmerenwald (Anhang 1 VEJ).
Fakt ist: angeleinte Hunde sind führ- und kontrollierbar. Niemand von uns kann und sollte aus unserer Sicht zu 100% die Hand für seinen Hund ins Feuer legen. Ein plötzlich den Weg überquerendes Wildtier, der Ball von spielenden Kindern, die auf den Boden gefallene Bratwurst am örtlichen Grillfest, ein frech und zu nahe vorbeifahrendes Fahrrad, der unerwartete Schmerz durch einen Insektenstich… die potentiellen Quellen der Ablenkung für unsere Hunde sind zahlreich. Wenn wir unsere Hunde anleinen, dann können wir sie kontrollieren und damit den Vorgaben von §5 HuV/AG des Hundegesetzes des Kantons Aargau genügen. Keinem von uns bricht ein Zacken aus der Krone, wenn er seinen Hund anleint und unserer Meinung nach gehören Hunde an stark frequentierten Orten, Besiedelungsgebieten sowie an Strassen immer an die Leine.
…
Auch der Kanton Schwyz kennt also eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Kotaufnahme. Völlig unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht möchten wir (also die Betreiber dieser Webseite) dir aber auch generell empfehlen, deinen Hund z.B. in städtischen bzw. stark frequentierten Gebieten nicht an jede Hauswand strullern zu lassen sowie die kleinen und grossen Hinterlassenschaften deines Hundes überall aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern zu entsorgen. Je bessere Vorbilder wir alle als Hundehalter sind, desto friedlicher und konstruktiver läuft auch das Zusammenleben mit Nicht-Hundehaltern ab.
Was es sonst noch zu wissen gibt

…
Verstö…sse gegen das Hundegesetz können Strafen von bis zu CHF 10’000.- bedingen.
…
An dieser Stellen können und möchten wir dir auch empfehlen, bei Gelegenheit einen Blick auf die Übersicht der kantonalen Hundegesetze der Stiftung „Tier im Recht“ zu werfen, denn diese umfasst u.a. und teilweise auch Erläuterungen zur aktuellen Rechtssprechung: Übersicht der Hundegesetze des Kantons Schwyz der Stiftung Tier im Recht
Gelten die Gesetze und Regeln auch wenn ich nicht im Kanton Schwyz wohne, sondern nur zu Besuch bin?

Leinenpflicht für ausserkantonale Listenhunde im öffentlichen Raum
Leinenpflicht in Waldgebieten, insbesondere zu bestimmten Jahreszeiten
Das, was die aktuelle Situation hinsichtlich der Hundegesetzgebung in der Schweiz mit den 26 kantonal unterschiedlichen Hundegesetzen und -verordnungen für Hundehalter – insbesondere für Halter von Listenhunden – so kompliziert macht, ist die Frage, ob die jewiligen Regelungen „nur“ für die Bürger des jeweiligen Kantons gelten, in dem sie wohnen, oder auch für „Besucher“, das heisst Personen und Hundehalter aus anderen Kantonen, die sich nur vorübergehend im jeweiligen Kanton aufhalten – z.B. für Ferien, für einen Besuch von Freunden und Verwandten oder weil die bevorzugte Gassirunde in einem anderen Kanton liegt. Und die Frage, ob die Regeln meines Wohnkantons für mich auch in anderen Kantonen gelten.
Bestes und klassisches Beispiel: die gerade unter Hundehaltern sehr beliebte Grynau, wo ein künstlich angelegter Fluss die Kantone Schwyz (von Tuggen aus kommend) und St. Gallen (Richtung Uznach) trennt. Auf der einen Flussseite liegt also der Kanton Schwyz wo eine generelle Leinenüpflicht gilt, auf der St. Galler Seite gilt diese nicht. Was gilt nun? Müssen sich auch St. Galler Hundehalter auf der Schwyzer Seite an die Leinenpflicht halten? Und dürfen Schwyzer Hundehalter auf der St. Galler Seite ihre Hunde von der Leine lassen?

Alle oben genannten Ausführungen zu den aktuell geltenden Hundegesetzen und -verordnungen des Kantons Schwyz gelten grundsätzlich nicht nur für Hunde(halter), die im Kanton Schwyz wohnhaft sind, sondern für alle sich auf dem Kantonsgebiet Schwyz aufhaltenden Hunde(halter)! Dieser Grundsatz gilt für die ganze Schweiz.
Das heisst im obigen Beispiel: wenn ihr mit eurem Hund auf der St. Galler Seite der Grynau laufen geht, dann gilt dort keine generelle Leinenpflicht (ausser sie ist beschildert), da auf dieser Seite die Gesetze des Kantons St. Gallen gelten. Auf der Schwyzer Seite hingegen müsst ihr dem Schwyzer Gesetz folgend eure Hunde an die Leine nehmen.
Für alle Listenhundbesitzer wichtig zu wissen: wenn das Halten eures Listenhundes in eurem Wohnkanton bewilligt ist und ihr alle damit zusammenhängenden Auflagen und Vorgaben erfüllt, kann euch kein anderer Kanton (bzw. dessen Behörden) das Einreisen, die Durchreise oder den zeitweisen Aufenthalt verbieten – auch wenn euer Hund bzw. seine Hunderasse in diesem Kanton auf einer Liste mit verbotenen Hunderassen steht. Für euch gelten dahingehend die Regelungen eures Wohnkantons. Wie oben erwähnt müsst ihr euch aber während eures Aufenthalts in diesem Kanton an die jeweils auf dem Kantonsgebiet geltenden Hundegesetze und -verordnungen halten, also beispielsweise an eine Leinen- oder Maulkorbpflicht.
Achtung: dies bedeutet nicht, dass wenn ihr euch ausserhalb eures eigenen Wohnkantons bewegt, die Gesetze eures Wohnkantons plötzlich gar nicht mehr gelten! Gerade in Bezug auf Listenhunde, viel mehr aber noch in Bezug auf „unschöne“ Vorfälle mit Hunden (z.B. ein Beissunfall) ist es so, dass die jeweils zuständigen Behörden durchaus auch zusammenarbeiten. Wenn ihr also z.B. im Kanton Zürich wohnt, für eine Wanderung in die Graubündner Berge fahrt und es dort – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Beissunfall mit Personenschaden kommt, der einen Polozeieinsatz und/oder einen Arztbesuch auslöst, dann wird dieser Vorfall mitsamt euren Daten und den Daten eures Hundes in einem ersten Schritt an das Veterinäramt des Kantons Graubünden gemeldet und entweder direkt von der Polizei, oder aber dann vom Veterinärarmt Graubünden an das Veterinäramt eures Wohnkantones.

Wichtiger Hinweis
Wir geben unser Bestes, damit wir fortlaufend über alle aktuellen Entwicklungen, Veränderungen und Anpassungen von Hundegesetzen in der Schweiz informiert sind und diese Informationen dann auch auf dieser Webseite einfliessen lassen können. Wir können jedoch keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der an dieser Stelle dargestellten Informationen geben.
Solltest du Fehler entdeckt oder festgestellt haben, dass wichtige Informationen fehlen, dann teile uns dies bitte mit – sharing is caring!