Für alle, die es kurz und knackig und vor allem auch visuell aufbereitet mögen, haben wir die wichtigsten Fakten zum Hundegesetz im Kanton Aargau in der folgenden Abbildung zusammengefasst:

Nachdem wir dir die wichtigsten Fakten zu den aktuell geltenden Hundegesetzen im Kanton Aargau in der obigen Grafik kurz und knapp präsentiert und zusammengefasst haben, wollen wir dir nun im Detail dabei helfen, die Aargauer Hundegesetze zu verstehen. Alle Übersichtsseiten über kantonale Hundegesetze auf dieser Webseite sind dabei gleich aufgebaut, damit du dich schnell und einfach zurechtfindest und die verschiedenen Gesetzgebungen auch miteinander vergleichen kannst.
Gesetze, Quellen und Links

Kantonales Veretinäramt:
Veterinärdienst Kanton Aargau
Hundegesetz / Hundeverordnung:
Hundegesetz HuG/AG (SAR 393.400)
Hundeverordnung HuV/AG (SAR 393.411)
Wir starten zuerst mit Quellen und weiterführenden Links bzw. Informationen. Alle Angaben auf dieser Seite basieren auf den Inhalten dieser Quellen, die ultimativ und im schlimmsten Fall – z.B. einer juristischen Auseinandersetzung mit einem Verwaltungsorgan – auch die einzig verbindlichen Dokumente sind, an denen du dich orientieren solltest. Wir legen dir also ans Herz, dich nicht ausschliesslich auf unsere Zusammenfassung der kantonalen Hundegesetze auf dieser Webseite zu verlassen, sondern dich selbst mit den dich betreffenden Gesetzestexten zu befassen.
Weitere relevante kantonale Gesetzestexte und Links:
- Ausbildungs- und Prüfungsreglement für Hundekurse (SAR 393.411)
- Verordnung über den Vollzug der eidg. Tierschutzgesetzgebung (SAR 393.111)
- Jagdgesetz (SAR 933.200)
- Jagdverordnung (SAR 933.211)
- Webseite des KVAK
Für alle Hundehalter im Kanton Aargau beinahe schon eine Pflichtlekture ist die Broschüre „Hunde im Aargau“ des Veterinärdienstes des Kantons Aargau.
Darüber hinaus möchten wir dich auch folgende potentiell nützlichen Links und Inhalte im Zusammenhang mit der Hundehaltung in der Schweiz sowie zur nationalen Hundegesetzgebung hinweisen:
- Tierschutzgesetz TSchG (SR 455)
- Tierschutzverordnung TSchV (SR 455.1)
- Tierseuchengesetz TSG (SR 916.40)
- Tierseuchenverordnung (SR 916.401)
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Subseite „Hunde“
- Adressliste aller kantonalen Veterinärämter / Veterinärdienste des BLV
- Adressliste aller Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte des BLV
Insbesondere die Informationsbroschüre „Hunde im Recht“ des BLV mit einer Zusammenfassung der national gültigen und geltenden Gesetze in Bezug auf die Hundehaltung (Tierschutzverordnung TSchV) erachten als lesens- und kennenswert:
Auch die beiden Informationsbroschüren „Mein Hund“ und „Augen auf beim Hundekauf“ (inkl. der dazugehörigen Webseite) des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sollten sich v.a. alle potentiellen Hundehalter vor dem Kundekauf anschauen:
Versicherung, Meldepflicht, Hundesteuern

Versicherungspflicht nur für Listenhunde
Haftpflicht mit mind. CHF 1 Mio. Deckung
Meldepflicht bei der Gemeinde
Hundesteuer / Hundetaxe:
Kantonal einheitlich (CHF 120.-)
Von der Gemeinde eingezogen
Ja, auch die Hundehaltung kommt nicht ohne ein gewisses Mass an Administration & Bürokratie aus. Im Folgenden geben wir dir einen Überblick darüber, was im vorliegend betrachteten Kanton (bzw. sogar schweizweit) in Bezug auf administrative Belange der Hundehaltung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Seit dem Jahr 2006 gilt z.B. in der ganzen Schweiz eine nationale Kennzeichnungspflicht für Hunde. Das heisst jeder Hund muss (im Welpenalter) durch einen Tierarzt mit einem Chip versehen und in einer zentralen Datenbank (AMICUS) registriert werden.
Für alle Hunderassen, die nicht auf der Liste der „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ des Kantons Aargau stehen, sieht weder das kantonale Hundegesetz, noch die kantonale Hundeverordnung des Kantons Aargau eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hundehalter vor. Unsere Meinung als Betreiber dieser Webseite ist jedoch ganz klar: eine Haftpflichtversicherung macht für jeden Hundehalter mehr als nur Sinn! So können Vermieter (im Zuge der Vertragsfreiheit, die für Mietverträge gilt) beispielswese trotzdem von dir verlangen, dass du für deinen Hund eine Haftpflichtversicherung vorweist.
In den meisten Haftpflichtversicherungen sind die bedeutendsten Risiken der Hundehaltung zwar bereits abgedeckt, wir würden dir aber trotzdem empfehlen, bei deiner Versicherung noch einmal explizit nachzufragen und gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung abzuschliessen. Lebst du z.B. in einer Mietwohnung mit (teuren) Holzböden und musst beim Auszug die Krallenspuren deines Hundes beseitigen lassen, übernehmen manche Versicherungen diese Kosten. Eine (Haftpflicht-)Versicherung lohnt sich also!
Hinsichtlich der Meldepflicht von Hunden kann man zusammengefasst sagen: ja, du musst deinen Hund und alles, was mit ihm zu tun hat, bei deiner Wohngemeinde melden. Ganz konkret für den Kanton Aargau sieht das Hundegesetz (§7 HuG/AG) vor, dass alle Hunde im Alter von mehr als 3 Monaten gemeldet werden müssen – auch dann, wenn du einen Hund nur zeitweise, jedoch für länger als 3 Monate hältst (§5 Abs. 1 HuV/AG). Auch zu melden sind Halterwechsel, der Tod eines Hundes, Namens- oder Adressänderungen des Halters, von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen (z.B. eine Leinen- oder Maulkorbpflicht). Solltest du Hunde züchten, dann musst du Hunde aus deiner eigenen Zucht erst ab dem 6. Lebensmonat melden (§5 Abs. 2 HuV/AG).
Etwas verwirrend in Bezug auf die Meldepflicht ist, dass laut dem Hundegesetz des Kantons Aargau (§7 Abs. 2a und b HuG/AG ) im Zuge der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde auch eine Kopie des Hundeausweises (gemäss Art. 18 TSV) und des Sachkundenachweises (gemäss Art. 68 TSchV) vorgelegt werden müssen. Da das nationale Hundekursobligatorium (SKN) in der Schweiz per 1.1.2017 abgeschafft und der erwähnte Art. 68 TSchV zum gleichen Datum hin aufgehoben wurde, ist diese Regelung zumindest für Halter von Hunden, die nicht auf der Liste der „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“ stehen, aus unserer Sicht hinfällig – auch wenn sie nach wie vor im Hundegesetz des Kantons Aargau enthalten ist.
Die Hundesteuer bzw. Hundetaxe wird für jeden Hund ab 3 Monaten (§16 Abs. 1 HuG/AG und §21 Abs. 1 HuV/AG) fällig, der bei einer Gemeinde im Kanton Aargau gemeldet ist. Für Hunde aus eigener Zucht ist die Taxe erst ab 6 Monaten zu entrichten (§21 Abs. 1 HuV/AG). Die Hundetaxe wird im Gegensatz zu vielen anderen Schweizer Kantonen nicht von den Gemeinden festgelegt, sondern ist für den ganzen Kanton Aargau per Hundegesetz und Hundeverordnung einheitlich geregelt. Sie beträgt aktuell CHF 120.- pro Jahr (§21 Abs. 2 HuV/AG) und kann per Gesetz max. CHF 150.- pro Jahr (§16 Abs. 2 HuG/AG) betragen.
Befreit von der Hundesteuer im Kanton Aargau sind Hunde in Tierheimen (§16 Abs. 3b HuG/AG) sowie Hundehalter von „Diensthunden“ (§16 Abs. 3a HuG/AG und (§22 Abs. 1a-e und Abs. 2a-e HuV/AG) aus folgenden Bereichen und Sparten:
- Katastrophen- und Flächensuchhunde gemäss Schweizerischem Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG) sowie Lawinenhunde der Alpinen Rettung Schweiz (ARS) mit Nachweis der Einsatzverpflichtung
- Blindenführhunde mit Nachweis einer von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Blindenführhundeschule
- Behindertenhunde mit Ausbildungsnachweis durch den Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte oder Epileptiker sowie Bescheinigung der IV über die Erfordernis
- Schweisshunde mit Nachweis der bestandenen Prüfung und Bescheinigung des Obmanns der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund
- Diensthunde aus Armee, Grenzwachtkorps oder Polizei mit Bescheinigung der Amtsstelle
Rasseliste, verbotene und/oder bewilligungspflichtige Hunderassen

Bewilligungs-, Kurs- und Prüfungspflicht für „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“
Keine verbotenen Hunderassen
Einschub: Unser Ziel mit der Webseite hundegesetze.ch ist die Informationsweitergabe an (potentielle) Hundehalter. Wir sind dahingehend der Meinung, dass die aktuelle föderalistische Gesetzeslage mit unterschiedlichen kantonalen Hundegesetzen (zu) verwirrend ist. Deshalb sind wir der Meinung, dass wir mit der Informationssammlung und vor allem der Vereinheitlichung dieser Inhalte, dem Übersetzen von Gesetzesartikeln in eine – sagen wir mal – „verständlichere“ Sprache sowie der visuellen Aufbereitung all dieser Informationen einen Mehrwert generieren können. Wir möchten und werden aber an dieser Stelle nicht über Sinn oder Unsinnnn von Rasselisten oder Listenhunden sinnieren oder diskutieren. Dies ist weder unsere Aufgabe, noch wären wir dazu legitimiert. Wir halten es diesbezüglich wie folgt:
Gentlemen, hier wird keine Politik gemacht. Das ist Sache von gewählten Politikern.
Tom Skerrit als Mike Metcalf alias „Viper“ im Film „Top Gun“ (1984)
Am Beispiel des Kantons Aargau wird ersichtlich, wie wichtig es ist, dass wir uns der diffusen Bedeutung des Begriffs „Listenhund“ oder „Rasseliste“ im Klaren sind. Denn manche Menschen, meist sind dies Nicht-Hundehalter, setzen den Begriff des Listenhundes mit bestimmten Hunderassen oder – noch schlimmer – dem Erscheinungsbild bestimmter Hunde gleich. Dass dies wenig Sinn macht, inhaltlich falsch ist und sowohl bei uns (den Betreibern dieser Webseite), als auch bei vielen anderen Hundehaltern auf (gelinde gesagt) Unverständnis stösst, liegt auf der Hand. Im vorliegenden Zusammenhang jedoch wichtig ist, dass manche Schweizer Kantone nämlich unter dem Begriff von „Listenhunden“ bestimmte Hunderassen zusammenfassen, deren Halten für Bürger dieses Kantons gänzlich verboten und damit unmöglich ist, währenddem andere Kantone unter „Listenhunden“ solche Tiere verstehen, deren Halter eine Bewilligung brauchen – mit der manchmal neben anderen Auflagen auch eine Kurs- und Prüfungspflicht verknüpft ist.
Der Kanton Aargau ist einer derjenigen Kantone, die eine Rasseliste und damit auch „Listenhunde“ kennen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Kanton Aargau kein Verbot bestimmter Hunderassen kennt. Das Hundegesetz (§10 HuG/AG) und die Hundeverordnung (§11 HuV/AG) des Kantons Aargau nennen diese „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“, zu denen folgende Rassen und Tiere gezählt werden:
- American Staffordshire Terrier
- American Pit Bull Terrier
- American Bull Terrier
- American Bully
- Staffordshire Bull Terrier
- Pit Bull Terrier
- Bull Terrier
- Rottweiler
- Kreuzungen dieser Rassen





Interessant, leider aber auch kompliziert, unklar und für betroffene Hundehalter im Kanton Aargau potentiell mühsam (und teuer) wird es, wenn man einen Mischlingshund im Kanton Aargau hält, dessen Abstammung unklar ist, der aber „ähnlich“ aussieht wie eine der oben aufgeführten Rassen. Konkret steht im Hundegesetz des Kantons Aargau (§10 Abs. 3 HuG/AG) geschrieben:
Bestehen Zweifel, ob für das Halten eines Hundes eine Berechtigung einzuholen ist, entscheidet die zuständige kantonale Behörde. Die Kosten für Expertisen sind von der gesuchstellenden Person zu tragen, wenn sie verpflichtet wird, eine Berechtigung einzuholen.
Hundegesetz Kanton Aargau, §10 Abs. 3 HuG/AG
Unklar ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob und wann die dafür zuständige Behörde (der Veterinärdienst des Kantons Aargau) überhaupt eine solche Überprüfung („Expertise“) anordnet oder einfordert. Geschieht dies automatisch, wenn man (s)einen Hund bei der Wohngemeinde meldet und als Rasse „Mischling“ angibt? Geschieht dies, wenn die zuständige Person der Gemeinde den Hund sieht und nach Gutdünken entscheidet, dass ein Listenhund eingekreuzt sein könnte? Geschieht dies, wenn dein Hund den Nachbarn nicht passt und sie dich bei der Gemeinde oder dem VetAmt verpfeiffen?
Leider ist die Gesetzeslage und ihre Umsetzung dahingehend unklar und wir können dir darauf auch keine klare Antwort geben. Jedoch musst du als Besitzer eines solchen Hundes in anderen Kantonen, die ebenfalls Rasselisten führen, in der Regel mit der gleichen Unsicherheit leben.
Klarer ist dahingehend im Hundegesetz des Kantons Aargau formuliert, welche Voraussetzungen die Halter von den oben genannten Listenhunden erfüllen und welche Leistungen sie erbringen müssen. Grundsätzlich sieht das Hundegesetz des Kantons Aargau (§11 Abs. 1a-e HuG/AG und §15 Abs. 1 HuV/AG) folgende Voraussetzungen vor, damit überhaupt eine Bewilligung zum Halten von „Hunden mit erhöhtem Gefahrenpotential“ erteilt werden kann:
- Mindestalter von 18 Jahren
- Keine Verurteilung aufgrund von Delikten und keine laufende Strafuntersuchung, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden fragwürdig erscheinen lassen, konkret:
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse
- Gewähr für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung aufgrund persönlicher und finanzieller Verhältnisse
Klar ist also, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im Kanton Aargau keine Bewilligung zum Halten eines Listenhundes erhalten können. Auch wer aufgrund schwerer Straftaten, Drogendelikten oder schwerer Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorbestraft ist, kann und darf keinen Listenhund halten.
Es wird aber auch ersichtlich, dass diese Voraussetzungen teilweise einen gewissen Handlungs- und Interpretationsspielraum für die zuständige Behörde zulassen. Aus diesem Grund ist in der Hundeverordnung des Kantons Aargau (§12 Abs. 1 und Abs. 2 HuV/AG) genauer spezifiziert, wie die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden können und die entsprechenden Nachweise zu erbringen sind:
- Kopie amtlicher Personalausweis
- Aktueller Strafregisterauszug
- Laufende Strafuntersuchungen, falls vorhanden
- Nachweis Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. CHF 1 Mio.)
- Nachweis früherer Hundehaltung
- Belege über Finanzierung des Lebensunterhalts
- Auskunft über die Haltebedingungen (Bestätigung des Vermieters, dass am aktuellen Wohnort des Halters ein Listenhund gehalten werden darf)
- Auskunft über die mit der Aufsicht des Hundes hauptsächlich betrauten Person
- Bestätigung einer im Kanton Aargau bewilligten Person (Hundetrainer i.w.S.), dass du als Halter eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial geeignet bist
Auch Ersthundehalter ohne bisherige Erfahrungen mit Hunden oder Personen die in herausfordernden finanziellen bzw. persönlichen Verhältnissen leben können auf Basis der Gesetzeslage im Kanton Aargau also keine Listenhunde halten.
Das entsprechende Formular für einen Antrag auf eine Haltebewilligung für einen neuen Listenhund findet sich auf der Webseite des Veterinärdienstes des Kantons Aargau. Dieses muss ausgefüllt und mit den entsprechenden Beilagen per Email oder Post an folgende Adressen geschickt werden:
Amt für Verbraucherschutz
Departement Gesundheit und Soziales
Amt für Verbraucherschutz
Veterinärdienst
Obere Vorstadt 14
5000 Aarau
All dies regelt jedoch „nur“ die grundsätzlichen Voraussetzungen für die durch den Veterinärdienst des Kantons Aargau geprüfte und ausgestellte Haltebewilligung eines Listenhundes. Denn mit der Aussprache einer solchen Bewilligung sind weitere Bedingungen verknüpft, konkret und vor allem einer Kurs- und Prüfungspflicht (§12 Abs. 1-3 HuG/AG und §16 Abs. 1-5 HuV/AG). Auf diese gehen wir im nächsten Abschnitt ein.
Die Kosten bzw. Gebühr für das Ausstellen einer Haltebewilligung für Listenhunde im Kanton Aargau belaufen sich aktuell auf CHF 150.-. Mit dieser Haltebewilligung erhälst du dafür aber auch einen Ausweis, den du z.B. der Polizei auf Verlangen vorzeigen musst, wenn du dich mit deinem Listenhund im öffentlichen Raum bewegst und ihn insbesondere von der Leine lässt (§14 Abs. 3 HuV/AG).
Eine einmal ausgestellte Haltebewilligung für Listenhunde im Kanton Aargau gilt im Übrigen immer nur für eine Person und einen entsprechenden (Listen-)Hund. Verstirbt diese Person oder erfolgt ein Halterwechsel, erlischt die Bewilligung (§13 Abs. 1a-d HuG/AG). Auch kann die Bewilligung wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bestimmte Bedingungen für das Aussprechen einer Haltebewilligung für Listenhunde doch nicht erfüllt werden (§13 Abs. 2a HuG/AG). Im Zuge des Bewilligungsverfahrens also gewisse Umstände oder Tatsachen zu verschweigen oder zu beschönigen macht also keinen Sinn.
Zudem ist zu beachten, dass wenn du im Kanton Aargau einmal eine Haltebewilligung für einen Listenhund erhalten hast, du darauf achten solltest,eine „weisse Weste“ zu behalten. Denn selbst wenn du zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens wegen keinem der oben genannten Delikte verurteilt warst, so erlischt die Haltebewilligung, wenn du danach rechtskräftig wegen einem solchen Delikt verurteilt wirst (§13 Abs. 2b HuG/AG). Auch wenn du z.B. aus irgendwelchen Gründen deine Haftpflichtversicherung verlierst, kündigst oder die Deckungssumme unter die vorgeschriebenen CHF 1 Mio. fällt, erlischt die Haltebewilligung nachträglich (§13 Abs. 2c HuG/AG).
Doch was geschieht, wenn du mit einem erwachsenen Listenhund aus einem anderen Kanton in den Kanton Aargau ziehst? Dies hängt davon ab, ob du für diesen Hund in deinem bisherigen Wohnkanton bereits eine Haltebewilligung hattest und welche gesetzlichen Begebenheiten in diesem Kanton gegolten haben. Im Prinzip ergeben sich 2 Fälle:
- Sofern du in den Kanton Aargau aus einem anderen Kanton ziehst, der ebenfalls eine Rasseliste kennt und der ähnliche Voraussetzungen für das Erteilen einer Bewilligung zum Halten von Listenhunden aufweist wie der Kanton Aargau (insbesondere das Ablegen eines Kurses und/oder einer Prüfung), ist es sehr wahrscheinlich, dass du keine weiteren Kurse oder Prüfungen im Kanton Aargau ablegen musst (§15 HuG/AG und §13 HuV/AG). Aus unserer Sicht könnten die Kantone Zürich, Fribourg, Glarus, Basel Stadt, Basel Land, Thurgau, Tessin, Wallis, Waadt und Genf zu solchen Kantonen zählen. Die Kantone Solothurn und Schaffhausen stellen vermutlich Grenzfälle dar, da Listenhunde in diesen zwar bewilligungspflichtig sind, diese Kantone jedoch keine (pauschale) Kurspflicht für solche Hunde vorsehen.
- Wenn du in den Kanton Aargau aus einem anderen Kanton ziehst, der entweder gar keine Rasseliste kennt (z.B. die Kantone Schwyz, Luzern, Zug, Nidwalden, Obwalden, Uri, Bern, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Neuenburg und Jura) oder der zwar eine Rasseliste aufweist, der jedoch weniger strenge Vorschriften oder Bedingungen für eine Haltebewilligung von Listenhunden kennt als der Kanton Aargau (z.B. Solothurn und Schaffhausen), ist es sehr wahrscheinlich, dass dir vom Kanton Aargau entweder auferlegt wird, dass du den obligatorischen Kurs und die Prüfung innerhalb eines Jahres nach deinem Zuzug in den Kanton Aargau ablegen musst und/oder dein Hund einer Wesensüberprüfung unterzogen wird, bevor dir dies auferlegt wird (§15 HuG/AG und §13 HuV/AG)..
All diese Angaben sind jedoch ohne Gewähr, denn die Entscheidungsgewalt über Haltebewilligung von Listenhunden im Kanton Aargau – egal ob du bereits im Kanton gewohnt hast, als du dir einen Listenhund angeschafft hast oder zugezogen bist – liegt beim Veterinärdienst des Kantons Aargau.kantonsfremd
Hundekurspflicht

Hundekurs- und Prüfungspflicht nur für Listenhunde oder falls vom Veterinäramt angeordnet (z.B. aufgrund von auffälligem / aggressivem Verhalten)
Das Wichtigste in Bezug auf (obligatorische) Hundekurse im Kanton Aargau ist es zu wissen und verstehen, dass diese ausschliesslich für die oben genannten „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“ gelten. Der Kanton Aargau kennt in seinem aktuellen Hundegesetz keine pauschale kantonale Hundekurspflicht für alle Hundehalter – ausser für Listenhunde. Das heisst per se muss kein in diesem Kanton lebender Hund mit Hundehalter an einem Erziehungskurs teilnehmen. Das sind grossartige Neuigkeiten für alle Hundehalter, die bereits langjährige eigene Erfahrungen mit (mehreren) Hunden sammeln konnten, einen prall gefüllten kynologischen Rucksack mitbringen und daher selbst ganz genau wissen, worauf es bei der Welpenaufzucht und Hundeerziehung ankommt.
Was ist aber mit unerfahrenen Neu- und Ersthundehaltern? Vollkommen unabhängig und losgelöst von einer gesetzlich festgelegten Verpflichtung, sei es nun auf nationaler oder kantonaler Ebene, möchten wir als Betreiber dieser Webseite deshalb an die Vernunft jedes Hundehalters appellieren: Hundekurse machen Sinn! Selbst wenn du schon deinen 16. Hund aufziehst, kann zumindest der Besuch einer (guten) Welpenspielstunde deinem Hund enorm bei der Sozialisation helfen.
Auch wir lernen in Bezug auf Hunde, Hundeerziehung, Hundeverhalten und Hundeaufzucht immer noch täglich etwas Neues dazu, sodass wir der Meinung sind, dass der Besuch von Erziehungs- bzw. Hundekursen eigentlich für jeden Sinn ergeben. Man lernt nie aus, neuste wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Kynolgie werden jeden Tag hervorgebracht und selbst für einen erfahrenen Hundehalter kann der Besuch einer neuen Hundeschule mit einem gut ausgebildeten sowie methodisch-didaktisch fähigen Hundetrainer, der bisher unbekannte Wege aufzeigt, neue Perspektiven auf die Hundehaltung und -erziehung eröffnen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Wir als Betreiber dieser Plattform möchten jedem Hundehalter den Besuch von Hundekursen mit einem offenen Ohr und einer offenen, lernbereiten Einstellung ans Herz legen. Hast du beispielsweise schon mal darüber nachgedacht, dass du und dein Hund euch der Prüfungs-Herausforderung des Nationalen Hundehalter-Brevets (NHB) stellt?
Der mit einem Listenhund zim Kanton Aargau u absolvierende Hundekurs muss spätestens 6 Monate nach der Anschaffung des Hundes besucht werden. Die dazugehörige Prüfung muss wiederum bis spätestens zum 30. Lebensmonat des Hundes absolviert werden, das heisst also bis der Hund 2.5 Jahre alt ist. Wer diese Prüfung nicht besteht, muss sie innerhalb von 6 Monaten erneut ablegen, sie kann jedoch nur einmal wiederholt werden (§16 Abs. 2a-b HuV/AG). Wer einen „älteren“ Hund im Alter von 18 Monaten oder mehr übernimmt, muss Kurs und Prüfung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung absolviert haben.
Die konkreten Kurs- und Prüfungsinhalte sind im Anhang der Hundeverordnung des Kantons Aargau namens „Ausbildungs- und Prüfungsreglement“ festgehalten. Der obligatorische Kurs für Listenhundebesitzer besteht dabei aus einem
- Theorieteil von 3 Stunden mit folgenden Inhalten:
- Rassespezifische Merkmale und Ausdruckverhalten
- Erkennen von Anzeichen von Aggression
- Richtiges Verhalten in potenziellen Konfliktsituationen
- Praxisteil mit mindestens 10 Lektionen à 50min und diesen Inhalten:
- Lobwort antrainieren
- Blickkontakt halten
- kontrolliertes Verhalten an der Leine
- Leinenführigkeit links und rechts
- Sitz, Platz, Warten und Fuss
- Rückrufkommando
- „Aus“- Kommando
- Abbruchsignal
- Kommando auf Distanz (Sitz, Platz und Warten)
- Anbringen eines Maulkorbs und Tragen desselben in der Bewegung
- BegegnungKreuzung an der Leine mit anderen Hunden
- Früherkennung des Ausdrucksverhaltens des Hundes beobachten und deuten
Die Inhalte des Theorie- und Praxiskurses sind dabei im „Ausbildungs- und Prüfungsreglement“ relativ klar vorgegeben. Erneut wird im „Ausbildungs- und Prüfungsreglement“ aber als Voraussetzung für die Teilnahme an den besagten Kursen der Abschluss eines Sachkundenachweises genannt – den es jedoch im Sinne eines nationalen Hundekursobligatoriums in der Schweiz nicht mehr gibt. Verwirrend!
Für die abschliessende Prüfung muss (d)ein Hund mindestens 18 Monate alt sein, also 1.5 Jahre. Die Prüfungs selbst, die sich übrigens „Hundehalter-Brevet“ oder auch „KVAK-Brevet“ nennt und inhaltlich sehr sehr nahe am freiwilligen „Nationalen Hundehalter-Brevet“ ist, besteht dann aus folgenden Übungen und Disziplinen:
- Hund aus Auto aussteigen lassen
- Strasse überqueren
- Sitz, Platz, Warten und Fuss
- Hund abrufen unter Ablenkung
- Kreuzen eines Passanten mit Kinderwagen
- Notfallmaulkorb am Modellhund und Gittermaulkorbs am eigenen Hund zeigen
- Kreuzen eines anderen Hundes
- Zeigen der Ohren, Zähne, Pfoten sowie Chipkontrolle
- Manipulationen am Hund (z.B. Pfote verbinden)
- Beisshemmung
- Kreuzen eines Joggers oder Fahrradfahrers
- Sozialkompetenz im Publikumsverkehr
Jede Prüfung wird von zwei durch den Kanton Aargau bewilligten Personen (Hundetrainern) abgenommen. Um sie zu bestehen, müssen 9 von 12 Übungen erfolgreich absolviert bzw. bestanden werden. Die Übungen 4, 5, 7, 11 und 12, die der Überprüfung der Sozialkompetenz von Hund (und Hundehalter) dienen, müssen dabei zwingend bestanden werden. Ein als aggressiv eingestuftes Verhalten des geprüften Hundes oder wenn er vom Halter nicht kontrolliert werden kann, führt übrigens zum Abbruch und damit zum Nichtbestehen der Prüfung.
Prüfungstermine finden sich auf der Webseite des KVAK, der die Schirmherrschaft über das Aargauer Hundehalter-Brevet innehält. Über die KVAK-Webseite kannst du dich auch für diese Prüfungen anmelden. Auf der Webseite des Veterinärdienstes des Kantons Aargau findest du wiederum eine Liste über alle bewilligten Hundetrainer im Kanton Aargau, bei denen du Hundekurse für Listenhunde besuchen und die die entsprechenden Prüfungen anbieten bzw. abnehmen dürfen.
Apropos bewilligte Hundetrainer, da diese nun schon öfter erwähnt wurden: wie wird man im Kanton Aargau eigentlich zum bewilligten Hundetrainer, der Kurse und Prüfungen für Listenhunde und ihre Besitzer anbieten darf? Auch diese Frage regelt die Hundeverordnung des Kantons Aargau.
Grundsätzlich gilt, dass wer im Kanton Aargau Kurse und Prüfungen für Halter von Listenhunden anbieten will, dafür eine Bewilligung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau benötigt (§17 Abs. 1 HuV/AG). Um eine solche Bewilligung zu erhalten, müssen Antragssteller beim Veterinärdienst des Kantons Aargau schriftlich ein Gesuch um Bewilligung zur Durchführung von Erziehungskursen mit erhöhtem Gefährdungspotential einreichen, folgende Voraussetzungen erfüllen und Dokumente eingereichen (§18 HuV/AG):
- Dem Gesuch des Antragsstellers müssen folgenden Unterlagen beigelegt werden:
- Konzept des geplanten Erziehungskurses (in Anlehnung an das Ausbildungs- und Prüfungsreglement)
- Nachweis der bisherigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Hundeerziehung (z.B. Arbeitszeugnis von Hundeverein, ausgestellte Rechnungen an Kunden der eigenen Hundeschule, o.ä.)
- Ein aktueller Strafregisterauszug
- Ein Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Ausbildungszertifikate)
- Auskunft über evtl. laufende Strafverfahren
- Der Antragssteller muss mind. 5 Jahre praktische Tätigkeit in der Hundeausbildung vorweisen können.
- Der Antragssteller darf nicht wegen Delikten gemäss §15 HuV/AG verurteilt sein oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung involviert sein. Diese Delikte umfassen konkret:
- Der Antragssteller muss über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
- Certodog Hundeinstruktor 1
- Instruktor des Brevets für Hundeführer des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK)
- SKG Gruppenleiter
- Wesensrichter bei einem der SKG angeschlossenen (FCI anerkannten) Gebrauchshunderasseclub
- Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b TSchV
Wer all diese Voraussetzungen erfüllt und vom Veterinärdienst des Kantons Aargau eine Bewilligung zur Ausbildung von „Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential“ erhält, dem wird diese Bewilligung für die Dauer von 10 Jahren ausgestellt (§17 Abs. 2 HuV/AG). Dies ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Halter einer solchen Bewilligung in 4 Jahren an 4 Weiterbildungen teilnimmt (§19 HuV/AG) – ohne dass die Hundeverordnung diese Weiterbildungen inhaltlich genauer spezifiert. Für die Bearbeitung der entsprechenden Gesuche und das Ausstellen dieser Bewilligung berrechnet fallen Gebüren von CHF 250.- bis 750.- an.
Leinen- / Maulkorbpflicht und die Pflicht, die Scheisse eures Hundes aufzunehmen…

Leinenpflicht für Listenhunde immer dann, wenn der bewilligte Halter nicht dabei ist, zudem stellen- und zeitweise für alle Hunde
Maulkorbpflicht nur für „bissige“ Hunde
Kotaufnahmepflicht gesetzlich festgelegt
Unabhängig davon, ob im Hundegesetz und der Hundeverordnung des Kantons Aargau nun eine ausdrücklicklie Leinenpflicht festgehalten ist oder nicht, gilt es §5 HuV/AG des Hundegesetzes zu beachten. Dieses besagt:
Hundehaltende sind verpflichtet ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden; ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten; ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird; (…) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
Hundegesetz Kanton Aargau §5 HuV/AG
Fakt ist: angeleinte Hunde sind führ- und kontrollierbar. Niemand von uns kann und sollte aus unserer Sicht zu 100% die Hand für seinen Hund ins Feuer legen. Ein plötzlich den Weg überquerendes Wildtier, der Ball von spielenden Kindern, die auf den Boden gefallene Bratwurst am örtlichen Grillfest, ein frech und zu nahe vorbeifahrendes Fahrrad, der unerwartete Schmerz durch einen Insektenstich… die potentiellen Quellen der Ablenkung für unsere Hunde sind zahlreich. Wenn wir unsere Hunde anleinen, dann können wir sie kontrollieren und damit den Vorgaben von §5 HuV/AG des Hundegesetzes des Kantons Aargau genügen. Keinem von uns bricht ein Zacken aus der Krone, wenn er seinen Hund anleint und unserer Meinung nach gehören Hunde an stark frequentierten Orten, Besiedelungsgebieten sowie an Strassen immer an die Leine.
Relevant ist die gesetzliche Leinenpflicht im Kanton Aargau vor allem für Halter von Listenhunden. Diesbezüglich sieht das Hundegesetz des Kantons vor, dass Listenhunde im öffentlichen Raum immer an der kurzen Leine (dies bedeutet in der Regel eine Leinenlänge von max. 1m) zu halten und als Einzelhund zu führen sind (§14 Abs. 1 HuG/AG). Die einzige Ausnahme dieser Regelung gilt für Halter von Listenhunden mit einer Haltebewilligung des Kantons Aargau. Das heisst sofern du der bewilligte Halter eines Listenhundes im Kanton Aargau bist, darfst du deinen Hund im öffentlichen Raum von der Leine lassen – vorausgesetzt die oben genannten Bedingungen werden eingehalten und dein Hund stört andere nicht. Wenn aber z.B. dein Lebensabschnittspartner oder „Anhängsel“ mit deinem bewilligten Lund laufen geht, darf er oder sie deinen Hund im öffentlichen Raum nicht ableinen.
Und selbstverständlich gilt auch im Kanton Aargau, dass eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht immer dann besteht, wenn sie behördlich angeordnet ist – wie auch in allen anderen Schweizer Kantonen.
Eine anderweitige generelle Leinenpflicht für Hundehalter kennt der Kanton Aargau nicht. Jedoch ist zu beachten, dass alle Hunde zwischen dem 1. April und 31. Juli jedes Jahres im Wald und an Waldrändern an der Leine zu führen sind. Ausserhalb dieser Zeiten dürfen Hunde auch auf Waldwegen abgeleint werden, wenn du dabei bist und sie beaufsichtigst (§19 AJSG und §21 Abs. 1 AJSV). Dies ist wichtig, denn erstens hast du laut der Hundeverordnung des Kantons Aargau die Pflicht, mit allen dir zur Verfügung stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ein unter deiner Aufsicht stehender Hund (das gilt also auch dann, wenn du „nur“ auf einen Hund von jemand anderem aufpasst) einen Menschen oder ein anderes Tier angreift (§6 Abs. 2 HuV/AG). Auch ist es ausdrücklich verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (§6 Abs. 1 HuV/AG).
Zweitens können und dürfen Jäger laut der Jagdverordnung des Kantons Aargau deinen Hund abschiessen, wenn er ohne deine Aufsicht, ohne dass du auffindbar bist und/oder nach einer schriftlichen Verwarnung beim Wildern angetroffen wird. Erwischt ein Jäger deinen Hund beim Reissen eines Wildtierts, darf er ihn an Ort und Stelle abschiessen (§22 Abs. 1 AJSV). Jäger im Kanton Aargau dürfen dich übrigens auch an die Einhaltung der Leinenpflicht im Wald erinnern (§27 Abs. 1a AJSV).
Neben der Leinenpflicht für Listenhunde im öffentlichen Raum (sofern du als bewilligter Halter nicht dabei bist) sowie der zeit- bzw. stellenweisen Leinenpflicht in Waldgebieten kennt die Aargauer Hundeverordnung nur noch einen weiteren Passus hinsichtlich der Leinenpflicht, die uns auch gleichzeitig in die Maulkorbpflicht überführt. So sind laut §9 Abs. 1 HuV/AG sogenannte „bissige“ Hunde im öffentlichen Raum an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Was genau mit „bissigen“ Hunden gemeint ist, wird jedoch nicht weiter spezifiziert und obliegt damit aller Voraussicht nach dem Entscheidungs- und Interpretationsspielraum des Veterinärdienstes des Kantons Aargau.
Weitere Vorschriften und/oder Gesetze hinsichtlich der Maulkorbpflicht kennt der Kanton Aargau übrigens nicht – insbesondere und ausdrücklich auch nicht für Listenhunde.
Sofern du einem Hunde(sport)verein im Kanton Aargau angehörst, der in den Sparten Katastrophen- und Sanitätshund arbeitet, ist es wichtig zu wissen, dass ihr im Wald und am Waldrand nur vom 1. August bis 31. März trainieren dürft, sofern ihr dies mit der Fachstelle und der örtlichen Jagdgesellschaft vorgängig abgesprochen habt (§21 Abs. 3 AJSV).
Interessant in Bezug auf die Kotaufnahmepflicht im Kanton Aargau ist, dass das kantonale Hundegesetz (§5 Abs. 1d HuG/AG) diese ausdrücklich vorsieht, die kantonale Hundeverodnung (§7 Abs. 1 HuV/AG) diese Pflicht jedoch einschränkt:
In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden.
Hundeverodnung Kanton Aargau HuV, §7 Abs. 1
Zusätzlich bestärkt wird die Kotaufnahmepflicht durch §8 Abs. 1 HuV/AG der Aargauer Hundeverordnung zur „Lärm- und Geruchsbelästigung“:
Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden.
Hundeverodnung Kanton Aargau HuV, §8 Abs. 1
Auch der Kanton Aargau kennt also eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Kotaufnahme. Völlig unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht möchten wir (also die Betreiber dieser Webseite) dir aber auch generell empfehlen, deinen Hund z.B. in städtischen bzw. stark frequentierten Gebieten nicht an jede Hauswand strullern zu lassen sowie die kleinen und grossen Hinterlassenschaften deines Hundes überall aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern zu entsorgen. Je bessere Vorbilder wir alle als Hundehalter sind, desto friedlicher und konstruktiver läuft auch das Zusammenleben mit Nicht-Hundehaltern ab.
Was es sonst noch zu wissen gibt

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber Behörden
Vom VetAmt angeordnete Massnahmen werden bei einem Wegzug an das VetAmt im neuen Wohnkanton kommuniziert
Strafen von bis zu CHF 10’000.-
Tierheime (nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV), die Listenhunde im Kanton Aargau bei sich aufnehmen, dürfen diese übrigens ohne eine Berechtigung oder Bewilligung halten, müssen jedoch eine Bestandskontrolle führen (§14 Abs. 2 HuV/AG).
Auch Hundetrainer im Kanton Aargau, die zur Ausbildung von Listenhunden bewilligt sind und selbst einen Listenhund halten, sind von der Kurs- und Prüfungspflicht befreit. Darüber hinaus sieht die Aargauer Hundeverordnung ausdrücklich vor, dass der Veterinärdienst des Kantons Aargau auch weitere Personen von der Kurs- und Prüfungspflicht für Listenhunde befreien kann, sofern diese eine Ausbildung nachweisen können, die ein „ähnliches Schutzniveau“ garantiert wie im Falle von ausgebildeten und bewilligten Hundetrainern (§20 Abs. 1 HuV/AG). Dies ist im Gesetzestext nicht weiter spezifiziert, wir gehen jedoch davon aus, dass hierbei beispielsweise Ausbildner von Polizeihundekorps oder für die Jagd eingesetzten Hunden gemeint sind.
Wichtig für Personen, die im Hundesport aktiv sind oder Diensthunde ausbilden bzw. halten ist, dass die Aargauer Hundeverordnung ein „Verbot der Förderung aggressiven Verhaltens“ vorsieht. Konkret ist es verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu reizen (§10 Abs. 1a-b HuV/AG). Von dieser Regelung jedoch ausdrücklich ausgenommene Hunde sind Polizeihunde und solche, die sich in einer Schutzdienstausbildung befinden (§10 Abs. 2 HuV/AG) – wobei nicht weiter spezifiziert wird, ob diese Ausnahme ausschliesslich für Diensthunde von Armee, Polizei und Grenzwacht gilt oder ob die Sporthundeausbildung hier ebenfalls gemeint ist. Hier lohnt es sich gegebenenfalls, beim Veterinärdienst des Kantons Aargau nachzufragen, um auf der sicheren Seite zu sein sowie die Vorgaben zum Schutzdienst in der Tierschutzverordnung zu kennen (Art. 74 TSchV).
Bemerkens- und wissenswert ist aus unserer Sicht noch, dass du als Hundehalter im Kanton Aargau gesetzlich dazu verpflichtet bist, den zuständigen Behörden (also z.B. der Polizei und/oder dem Veterinärdienst des Kantons Aargau) Auskünfte zu deinem Hund zu geben sowie „unentgeltlich bei der Feststellung“ von Sachverhalten mitzuwirken (§6 Abs. 1 HuG/AG). Sollte der Veterinärdienst also z.B. eine Wesensprüfung deines Hundes anordnen, kannst du die von dir dafür aufgewendete Zeit also nicht in Rechnung stellen.
Zudem kennt das Aargauer Hundegesetz neben Listenhunden auch noch den Begriff von „verhaltensauffälligen Hunden“. Kommt es also mit deinem Hund wiederholt zu „unschönen“ Vorfällen wie z.B. Beissunfällen, kann es sein, dass der Veterinärdienst des Kantons Aargau eine Überprüfung und Wesensbeurteilung anordnen kann (§9 Abs. 1 HuG/AG). Daraus können sich dann wiederum Massnahmen (§9 Abs. 2 HuG/AG) wie die Pflicht zum Besuch eines Hundekurses oder einer Prüfung (auch für Nicht-Listenhunde), eine Leinen. und/oder Maulkorbpflicht ergeben. Wenn solche Massnahmen angeordnet werden, dann trägst du als Hundehalter dabei die Kosten für die zuvor vorgenommenen Überprüfungen und Abklärungen (§9 Abs. 3 HuG/AG). Die Meldepflicht von solchen Unfällen mit Hunden ist übrigens auch national in der Tierschutzverordnung verankert (Art. 78 TSchV).
Der unseres Erachtens aber wichtigste zu kennenden Paragraphen des Aargauer Hundegesetzes sehen vor, dass rechtskräftig verfügte Massnahmen aus anderen Kantonen auch im Kanton Aargau ihre Gültigkeit haben (§9 Abs. 4 HuG/AG). Umgekehrt gilt, dass wenn für dich und deinen Hund entsprechende Massnahmen im Kanton Aargau verfügt wurden, der Veterinärdienst des Kantons Aargau im Falle deines Wegzugs in einen anderen Kanton die zuständige Behörde deines neuen Wohnkantons über diese Massnahmen informiert (§9 Abs. 5 HuG/AG). Eine „Flucht“ in oder aus dem Kanton Aargau aufgrund angeordneter Massnahmen des Veterinäramtes gegen dich oder deinen Hund nützt also nichts!
Im Fall der Fälle ebenfalls wichtig zu wissen ist, welche Massnahmen und Handlungsspielräume das Aargauer Hundegesetz den zuständigen Behörden einräumt, wenn du gegen das Hundegesetz verstösst. So dürfen diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Hundehaltung für dich mit Auflagen verknüpfen, die Beschlagnahmung, Neuplatzierung oder Euthanasie (Einschläfern) deines Hundes anordnen sowie ein Hundehalteverbot gegen dich aussprechen (§18 Abs. 1a-e HuG/AG). Die Kosten für diese Massnahmen hast du dabei selbst zu tragen (§18 Abs. 2 HuG/AG). Insbesondere musst du im Falle einer Beschlagnahmung deines Hundes eine Kaution von bis zu (höchstens) CHF 2’000.- “ zur Sicherung von Forderungen aus der Unterbringung und Pflege“ deines Hundes hinterlegen (§18 Abs. 3 HuG/AG). Zahlst du diese Kaution nicht, kann die sofortige Neuplatzierung oder sogar Euthanasie (Einschläfern) angeordnet werden (§18 Abs. 4 HuG/AG).
Verstösst du vorsätzlich oder fahrlässig in Form einer Übertretung gegen die kantonalen Gesetze §5 Abs. 1, §6, §7 Abs. 1 und 2, §10 Abs. 1 und 2, §14 Abs. 1, §16 Abs. 1 sowie §20 Abs. 1 des Aargauer Hundegesetzes, kann dies eine Busse von bis zu CHF 10’000.– nach sich ziehen (§19 Abs. 1 HuG/AG). Fällt (d)eine Widerhandlung in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde, dann kann der zuständige Gemeinderat zudem eine Busse von bis zu CHF 2’000.– durch Strafbefehl aussprechen (§19 Abs. 2 HuG/AG).
An dieser Stellen können und möchten wir dir auch empfehlen, bei Gelegenheit einen Blick auf die Übersicht der kantonalen Hundegesetze der Stiftung „Tier im Recht“ zu werfen, denn diese umfasst u.a. und teilweise auch Erläuterungen zur aktuellen Rechtssprechung: Übersicht der Hundegesetze des Kantons Aargau der Stiftung Tier im Recht
Gelten die Gesetze und Regeln auch wenn ich nicht im Kanton Aargau wohne, sondern nur zu Besuch bin?

Leinenpflicht für ausserkantonale Listenhunde im öffentlichen Raum
Leinenpflicht in Waldgebieten, insbesondere zu bestimmten Jahreszeiten
Das, was die aktuelle Situation hinsichtlich der Hundegesetzgebung in der Schweiz mit den 26 kantonal unterschiedlichen Hundegesetzen und -verordnungen für Hundehalter – insbesondere für Halter von Listenhunden – so kompliziert macht, ist die Frage, ob die jewiligen Regelungen „nur“ für die Bürger des jeweiligen Kantons gelten, in dem sie wohnen, oder auch für „Besucher“, das heisst Personen und Hundehalter aus anderen Kantonen, die sich nur vorübergehend im jeweiligen Kanton aufhalten – z.B. für Ferien, für einen Besuch von Freunden und Verwandten oder weil die bevorzugte Gassirunde in einem anderen Kanton liegt. Und die Frage, ob die Regeln meines Wohnkantons für mich auch in anderen Kantonen gelten.
Bestes und klassisches Beispiel: die gerade unter Hundehaltern sehr beliebte Grynau, wo ein künstlich angelegter Fluss die Kantone Schwyz (von Tuggen aus kommend) und St. Gallen (Richtung Uznach) trennt. Auf der einen Flussseite liegt also der Kanton Schwyz wo eine generelle Leinenüpflicht gilt, auf der St. Galler Seite gilt diese nicht. Was gilt nun? Müssen sich auch St. Galler Hundehalter auf der Schwyzer Seite an die Leinenpflicht halten? Und dürfen Schwyzer Hundehalter auf der St. Galler Seite ihre Hunde von der Leine lassen?

Alle oben genannten Ausführungen zu den aktuell geltenden Hundegesetzen und -verordnungen des Kantons Aargau gelten grundsätzlich nicht nur für Hunde(halter), die im Kanton Aargau wohnhaft sind, sondern für alle sich auf dem Kantonsgebiet Aargau aufhaltenden Hunde(halter)! Dieser Grundsatz gilt für die ganze Schweiz.
Das heisst im obigen Beispiel: wenn ihr mit eurem Hund auf der St. Galler Seite der Grynau laufen geht, dann gilt dort keine generelle Leinenpflicht (ausser sie ist beschildert), da auf dieser Seite die Gesetze des Kantons St. Gallen gelten. Auf der Schwyzer Seite hingegen müsst ihr dem Schwyzer Gesetz folgend eure Hunde an die Leine nehmen.
Für alle Listenhundbesitzer wichtig zu wissen: wenn das Halten eures Listenhundes in eurem Wohnkanton bewilligt ist und ihr alle damit zusammenhängenden Auflagen und Vorgaben erfüllt, kann euch kein anderer Kanton (bzw. dessen Behörden) das Einreisen, die Durchreise oder den zeitweisen Aufenthalt verbieten – auch wenn euer Hund bzw. seine Hunderasse in diesem Kanton auf einer Liste mit verbotenen Hunderassen steht. Für euch gelten dahingehend die Regelungen eures Wohnkantons. Wie oben erwähnt müsst ihr euch aber während eures Aufenthalts in diesem Kanton an die jeweils auf dem Kantonsgebiet geltenden Hundegesetze und -verordnungen halten, also beispielsweise an eine Leinen- oder Maulkorbpflicht.
Achtung: dies bedeutet nicht, dass wenn ihr euch ausserhalb eures eigenen Wohnkantons bewegt, die Gesetze eures Wohnkantons plötzlich gar nicht mehr gelten! Gerade in Bezug auf Listenhunde, viel mehr aber noch in Bezug auf „unschöne“ Vorfälle mit Hunden (z.B. ein Beissunfall) ist es so, dass die jeweils zuständigen Behörden durchaus auch zusammenarbeiten. Wenn ihr also z.B. im Kanton Zürich wohnt, für eine Wanderung in die Graubündner Berge fahrt und es dort – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Beissunfall mit Personenschaden kommt, der einen Polozeieinsatz und/oder einen Arztbesuch auslöst, dann wird dieser Vorfall mitsamt euren Daten und den Daten eures Hundes in einem ersten Schritt an das Veterinäramt des Kantons Graubünden gemeldet und entweder direkt von der Polizei, oder aber dann vom Veterinärarmt Graubünden an das Veterinäramt eures Wohnkantones.
In Bezug auf den Kanton Aargau bedeutet dies für ausserkantonale Listenhunde insbesondere, dass wenn ihr euch mit einem im Kanton Aargau als Listenhund geltenden Hund (also selbst dann, wenn dieser in eurem Wohnkanton kein Listenhund ist) auf dem Gebiet des Kantons Aargau bewegt, dieser ohne eine Haltebewilligung des Kantons Aargau nicht von der Leine gelassen werden darf.
Die Frage, die sich nun stellt, ist die folgende: Wenn ich weiss, dass ich mit meinem Listenhund sehr oft im Kanton Aargau unterwegs sein werde und ihn nicht die ganze Zeit an der Leine lassen möchte, kann ich auch dann eine Haltebewilligung des Kantons Aargau beantragen, wenn ich gar nicht im Kanton Aargau wohne?
Weder im Hundegesetz, noch der Hundeverordnung des Kantons Aargau oder auf der Webseite des Veterinärdienstes des Kantons Aargau lässt sich auf diese Frage eine Antwort finden. Grundsätzlich kann das oben verlinkte Formular zum Beantragen einer Haltebewilligung für Listenhunde im Kanton Aargau auch von jemandem ausgefüllt und eingereicht werden, der nicht im Kanton Aargau wohnhaft ist – die entsprechenden Eingabefelder lassen dies prinzipiell zu. Ob der Aargauer Veterinärdienst solche Gesuche jedoch gutheisst oder überhaupt gutheissen kann, wissen wir leider nicht.
Auch die Leinenpflicht im Kanton Aargau in Waldgebieten, insbesondere während der oben genannten und erwähnten Jahreszeiten, müssen ausserkantonale Hundehalter genauso beachten wie solche, die im Kanton Aargau wohnhaft sind.
Über die Leinenpflicht für Listenhunde (nach den Hundegesetzen und der Hundeverordnung des Kantons Aargau) und Leinenpflicht in bestimmten (Wald-)Gebieten zu bestimmten Jahreszeiten hinaus müssen ausserkantonale Hunde(halter) auf dem Aargauer Kantonsgebiet unseres Wissens und unserer Meinung nach nichts weiter beachten, was gravierend ist.
Fazit
Der Kanton Aargau zählt aus unserer Sicht insgesamt zu den „strengeren“ Kantonen in Bezug auf seine aktuell geltenden Hundegesetze und -verordnungen, zumindest wenn du im Kanton Aargau einen Listenhund halten möchtest. Du brauchst dafür nicht nur eine Bewilligung mit umfassenden Voraussetzungen, die es zu erfüllen gilt, sondern musst darüber hinaus auch einen Hundekurs besuchen und ultimativ sogar eine Prüfung bestehen – die von ihrem Schwierigkeitsgrad nicht ganz ohne ist. Auch musst du darauf achten, dass du diese Kurse und Prüfungen nur bei vom Kanton bewilligten Hundetrainern besuchen kannst und darfst.
Für alle anderen Hundehalter ist der Kanton Aargau trotz eines recht umfangreichen Hundegesetzes wiederum vergleichsweise liberal und kennt kein pauschales Hundekursobligatorium für alle Hundehalter.

Wichtiger Hinweis
Wir geben unser Bestes, damit wir fortlaufend über alle aktuellen Entwicklungen, Veränderungen und Anpassungen von Hundegesetzen in der Schweiz informiert sind und diese Informationen dann auch auf dieser Webseite einfliessen lassen können. Wir können jedoch keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der an dieser Stelle dargestellten Informationen geben.
Solltest du Fehler entdeckt oder festgestellt haben, dass wichtige Informationen fehlen, dann teile uns dies bitte mit – sharing is caring!