Für alle, die es kurz und knackig und vor allem auch visuell aufbereitet mögen, haben wir die wichtigsten Fakten zum Hundegesetz im Kanton Appenzell Innerrhoden in der folgenden Abbildung zusammengefasst:

Nachdem wir dir die wichtigsten Fakten zu den aktuell geltenden Hundegesetzen im Kanton Appenzell Innerrhoden in der obigen Grafik kurz und knapp präsentiert und zusammengefasst haben, wollen wir dir nun im Detail dabei helfen, die Appenzeller Hundegesetze zu verstehen. Alle Übersichtsseiten über kantonale Hundegesetze auf dieser Webseite sind dabei gleich aufgebaut, damit du dich schnell und einfach zurechtfindest und die verschiedenen Gesetzgebungen auch miteinander vergleichen kannst.
Gesetze, Quellen und Links

Kantonales Veretinäramt:
Veterinäramt Appenzell IR
Veterinäramt Appenzell AR
Hundegesetz / Hundeverordnung:
Hundegesetz HuG/AI (GS560.100)
Hundeverordnung HuV/AI (GS560.110)
Wir starten zuerst mit Quellen und weiterführenden Links bzw. Informationen. Alle Angaben auf dieser Seite basieren auf den Inhalten dieser Quellen, die ultimativ und im schlimmsten Fall – z.B. einer juristischen Auseinandersetzung mit einem Verwaltungsorgan – auch die einzig verbindlichen Dokumente sind, an denen du dich orientieren solltest. Wir legen dir also ans Herz, dich nicht ausschliesslich auf unsere Zusammenfassung der kantonalen Hundegesetze auf dieser Webseite zu verlassen, sondern dich selbst mit den dich betreffenden Gesetzestexten zu befassen.
Weitere relevante Gesetzestexte und Links:
- Jagdgesetz JaG/AI (GS922.000)
- Verordnung zum Jagdgesetz JaV/AI (GS922.010)
- Alpgesetz (GS916.500)
- Verordnung zum Alpgesetz (Alpenverordnung) (GS616.510)
An dieser Stellen möchten wir auf die Broschüre „Hunde in Appenzell Ausserrhoden“ des Kantons Appenzell Ausserrhoden hinweisen. Die beiden Kantone Appenzell IR und AR teilen sich dahingehend einen Kantonstierarzt:
Darüber hinaus möchten wir dich auch folgende potentiell nützlichen Links und Inhalte im Zusammenhang mit der Hundehaltung in der Schweiz sowie zur nationalen Hundegesetzgebung hinweisen:
- Tierschutzgesetz TSchG (SR 455)
- Tierschutzverordnung TSchV (SR 455.1)
- Tierseuchengesetz TSG (SR 916.40)
- Tierseuchenverordnung (SR 916.401)
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ (SR 922.31)
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Subseite „Hunde“
- Adressliste aller kantonalen Veterinärämter / Veterinärdienste des BLV
- Adressliste aller Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte des BLV
Insbesondere die Informationsbroschüre „Hunde im Recht“ des BLV mit einer Zusammenfassung der national gültigen und geltenden Gesetze in Bezug auf die Hundehaltung (Tierschutzverordnung TSchV) erachten als lesens- und kennenswert:
Auch die beiden Informationsbroschüren „Mein Hund“ und „Augen auf beim Hundekauf“ (inkl. der dazugehörigen Webseite) des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sollten sich v.a. alle potentiellen Hundehalter vor dem Kundekauf anschauen:
Versicherung, Meldepflicht, Hundesteuern

Gesetzliche Versicherungspflicht
Meldepflicht bei der Bezirksverwaltung
Hundesteuer / Hundetaxe:
CHF 80.- pro Hund / Jahr
CHF 160.- für jeden weiteren Hund
CHF 50.- für landwirtsch. Hofhunde
Ja, auch die Hundehaltung kommt nicht ohne ein gewisses Mass an Administration & Bürokratie aus. Im Folgenden geben wir dir einen Überblick darüber, was im vorliegend betrachteten Kanton (bzw. sogar schweizweit) in Bezug auf administrative Belange der Hundehaltung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Seit dem Jahr 2006 gilt z.B. in der ganzen Schweiz eine nationale Kennzeichnungspflicht für Hunde. Das heisst jeder Hund muss (im Welpenalter) durch einen Tierarzt mit einem Chip versehen und in einer zentralen Datenbank (AMICUS) registriert werden.
Ausdrücklich im Hundegesetz des Kantons Appenzell IR festgehalten ist eine Versicherungspflicht für Hundehalter (Art. 17 Abs. 2 HuG/AI). Eine Mindesthöhe der Versicherungssumme wird dabei jedoch nicht vorgegeben.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden sieht also eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hundehalter vor. Unsere Meinung als Betreiber dieser Webseite ist klar: eine Haftpflichtversicherung macht für jeden Hundehalter mehr als nur Sinn! So können Vermieter (im Zuge der Vertragsfreiheit, die für Mietverträge gilt) beispielswese trotzdem von dir verlangen, dass du für deinen Hund eine Haftpflichtversicherung vorweist. In den meisten Haftpflichtversicherungen sind die bedeutendsten Risiken der Hundehaltung zwar bereits abgedeckt, wir würden dir aber trotzdem empfehlen, bei deiner Versicherung noch einmal explizit nachzufragen und gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung abzuschliessen. Lebst du z.B. in einer Mietwohnung mit (teuren) Holzböden und musst beim Auszug die Krallenspuren deines Hundes beseitigen lassen, übernehmen manche Versicherungen diese Kosten. Eine (Haftpflicht-)Versicherung lohnt sich also!
Im Gegensatz um Kanton Appenzell AR, wo das Veterinäramt für die Registrierung und Aufnahme von Hundemeldungen zuständig ist, sind im Kanton Appenzell Innerrhoden die Bezierke zuständig für die Aufnahme von Hundemeldungen (Art. 5 HuV/AI). Im Rahmen der Meldepflicht jedes Hundes ab dem 3. Lebensmonat beim entsprechenden Bezirk in Appenzell IR musst du laut Hundeverordnung folgendes angeben (Art. 6 HuV/AI):
- Halterwechsel
- Tod des Hundes
- Namens- oder Adressänderung des Hundehalters
- Beginn einer Schutzdienstausbildung
Die Hundesteuer im Kanton Appenzell Innerrhoden, die ab dem dritten Lebensmonat bezahlt werden muss (Art. 3 Abs. 1f HuV/AI), liegt gemäss dem Hundegesetz zwischen minimal CHF 50.- und maximal CHF 500.- pro Jahr und Hund (Art. 15 Abs. 1 HuG/AI). Die Hundeverordnung legt diese aktuell auf CHF 80.- pro Hund und Jahr für privat gehaltene Hunde und auf CHF 50.- für „landwirtschaftliche Hofhunde“ fest (Art. 1 Abs. 1 HuV/AI). Für jeden weiteren Hund liegt die Hundesteuer bei CHF 160.- pro Jahr und Hund (Art. 1 Abs. 2 HuV/AI).
Ebenfalls gesetzlich vorgesehen ist unter gewissen Umständen eine Befreiung von der Hundesteuer durch den Grossen Rat des Kantons Appenzell Innerrhoden (Art. 16 Abs. 1 HuG/AI). Von der Hundesteuer befreit werden können dabei (Art. 3 Abs. 1a-e HuV/AI):
- Diensthunde von Armee, Polizei oder Grenzwachtkorps
- Geprüfte Schweisshunde der Wildhut und Jagdaufseher, die vom Kanton mit der Nachsuche auf angeschossenes oder verletztes Wild beauftragt sind
- Behinderten- und Blindenführhunde, für welche die IV Leistungen erbringt
- Gelände- und Lawinensuchhunde mit einer Einsatzverpflichtung der Alpinen Rettung Schweiz (ARS) sowie Such- und Rettungshunde mit einer Einsatzverpflichtung des Schweizerischem Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG)
- Hunde, für die die Hundesteuer des laufenden Jahres bereits in einem anderen Bezirk bezahlt worden ist
- Hunde, die während des laufenden Jahres als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft worden sind
- Appenzeller Sennenhunde mit einem von der SKG anerkannten Abstammungsausweis
Für Hundezuchten und/oder Tierheime sieht die Hundeverordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden übrigens eine pauschale Hundesteuer von CHF 600.- pro Jahr vor (Art. 1 Abs. 3 HuV/AI).
Rasseliste, verbotene und/oder bewilligungspflichtige Hunderassen

Befreiung von der Hundesteuer für reinrassige Appenzeller Sennenhunde
Keine Rasseliste
Keine verbotenen Hunderassen
Einschub: Unser Ziel mit der Webseite hundegesetze.ch ist die Informationsweitergabe an (potentielle) Hundehalter. Wir sind dahingehend der Meinung, dass die aktuelle föderalistische Gesetzeslage mit unterschiedlichen kantonalen Hundegesetzen (zu) verwirrend ist. Deshalb sind wir der Meinung, dass wir mit der Informationssammlung und vor allem der Vereinheitlichung dieser Inhalte, dem Übersetzen von Gesetzesartikeln in eine – sagen wir mal – „verständlichere“ Sprache sowie der visuellen Aufbereitung all dieser Informationen einen Mehrwert generieren können. Wir möchten und werden aber an dieser Stelle nicht über Sinn oder Unsinnnn von Rasselisten oder Listenhunden sinnieren oder diskutieren. Dies ist weder unsere Aufgabe, noch wären wir dazu legitimiert. Wir halten es diesbezüglich wie folgt:
Gentlemen, hier wird keine Politik gemacht. Das ist Sache von gewählten Politikern.
Tom Skerrit als Mike Metcalf alias „Viper“ im Film „Top Gun“ (1984)
Besitzer und Halter von „Listis“ – wie Listenhunde liebevoll auch noch genannt werden – wird es freuen: Der Kanton Appenzell IR ist einer derjenigen Kantone, die aktuell keine Rasseliste verbotener oder bewilligungspflichtiger Hunderassen kennen. Du kannst, sollst und darfst dir also im Kanton Appenzell Innerrhoden jeden Hund jeder Hunderasse ohne Bedingungen anschaffen und ihn halten.
Absolut einzigartig in der Schweiz – und wie wir finden auch sehr sympathisch – ist die gesetzlich festgelegte Befreiung von der Hundesteuer für für reinrassige (mit SKG-anerkanntem Abstammungsnachweis) für Appenzeller Sennenhunde (Art. 3 Abs. 1e HuV/AI).
Hundekurspflicht

Keine Hundekurs- und Prüfungspflicht, ausser wenn vom Veterinäramt angeordnet (z.B. aufgrund von auffälligem / aggressivem Verhalten)
Der Kanton Appenzell IR kennt in seinem aktuellen Hundegesetz keine kantonale Hundekurspflicht. Das heisst per se muss kein in diesem Kanton lebender Hund mit Hundehalter an einem Erziehungskurs teilnehmen. Das sind grossartige Neuigkeiten für alle Hundehalter, die bereits langjährige eigene Erfahrungen mit (mehreren) Hunden sammeln konnten, einen prall gefüllten kynologischen Rucksack mitbringen und daher selbst ganz genau wissen, worauf es bei der Welpenaufzucht und Hundeerziehung ankommt.
Was ist aber mit unerfahrenen Neu- und Ersthundehaltern? Vollkommen unabhängig und losgelöst von einer gesetzlich festgelegten Verpflichtung, sei es nun auf nationaler oder kantonaler Ebene, möchten wir als Betreiber dieser Webseite deshalb an die Vernunft jedes Hundehalters appellieren: Hundekurse machen Sinn! Selbst wenn du schon deinen 16. Hund aufziehst, kann zumindest der Besuch einer (guten) Welpenspielstunde deinem Hund enorm bei der Sozialisation helfen.
Auch wir lernen in Bezug auf Hunde, Hundeerziehung, Hundeverhalten und Hundeaufzucht immer noch täglich etwas Neues dazu, sodass wir der Meinung sind, dass der Besuch von Erziehungs- bzw. Hundekursen eigentlich für jeden Sinn ergeben. Man lernt nie aus, neuste wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Kynolgie werden jeden Tag hervorgebracht und selbst für einen erfahrenen Hundehalter kann der Besuch einer neuen Hundeschule mit einem gut ausgebildeten sowie methodisch-didaktisch fähigen Hundetrainer, der bisher unbekannte Wege aufzeigt, neue Perspektiven auf die Hundehaltung und -erziehung eröffnen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Wir als Betreiber dieser Plattform möchten jedem Hundehalter den Besuch von Hundekursen mit einem offenen Ohr und einer offenen, lernbereiten Einstellung ans Herz legen. Hast du beispielsweise schon mal darüber nachgedacht, dass du und dein Hund euch der Prüfungs-Herausforderung des Nationalen Hundehalter-Brevets (NHB) stellt?
Leinen- / Maulkorbpflicht und die Pflicht, die Scheisse eures Hundes aufzunehmen…

Leinenpflicht auf Schulhausanlagen, Spiel- / Sportplätzen, Alp während Alpzeiten, in Jagdbanngebieten und für „bissige“ Hunde, Säntis-Gebiet
Maulkorbpflicht für „bissige“ Hunde
Kotaufnahmepflicht gesetzlich festgelegt
Der Kanton Appenzell Innerrhoden kennt keine pauschale Leinenpflicht für Hunde(halter). Jedoch sind gesetzlich durchaus Angaben zur zeitweisen- bzw. ortsabhängigen Leinenpflicht zu finden:
- Leinenpflicht auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen sowie auf Spiel- oder Sportplätzen (Art. 6 Abs. 1 HuG/AI)
- Leinenpflicht auf Alpen während der Alpzeit (Art. 5 Abs. 1 Alpverordnung/AI)
- Leinenpflicht für „bösartige oder bissige“ Hunde (Art. 5 Abs. 2 HuG/AI)
Das Beispiel des Kantons Appenzell Innerrhoden zeigt auf perfekte Weise auf, dass es für die Kenntnis der kantonal relevanten Gesetze in Bezug auf die Hundehaltung eben nicht (immer) reicht, die effektiv als solche benannten Hundegesetze zu kennen, sondern auch weitere betroffene Gesetzessammlungen wie z.B. das Jagdgesetz / die Jagdverordnung oder – wie im Fall von Appenzell IR – auch das Alpgesetz / die Alpverordnung. Im Zusammenhang mit der oben genannten Leinenpflicht „auf Alpen während der Alpzeit“ gilt es dahingehend einerseits zu wissen, was mit den Begriffen der „Alp“ und „Alpzeit“ eigentlich gemeint ist.
Unter der „Alpzeit“ wird dahingehend die Zeitperiode im Jahr verstanden, während der die Alpen auf dem Kantonsgebiet Appenzell Innerrhoden für die Viehhaltung genutzt werden. Diese dauert gesetzlich vorgeschrieben maximal bis zum 30. September (Art. 6 Abs. 1 Alpgesetz/AI). Als „Alpen“ und damit konkret dem Alpgesetz unterstehende Gebiete sind konkret die folgenden genannt und gemeint:
- Schaienrossberg, Mittlerer Rossberg, Soll, Hasler, Häldeli, Bommeli, Bärstein, untere Mans, Chlihütten, Gätteri, obere Bommen, mittlere Bommen, vordere Bommen, obere Neuenalp, untere Neuenalp, Vorderleu, Ahorn, unteres Sönderli, untere Helchen, mittlere Helchen, oberer Orlehan, Grossspitz, Neuenalp, obere Helchen, vordere Wasserschaffen, oberer Rotstein, Dornesseln, vorderes Tüflöchli, Grossloch, mittlerer Hackbühl, hinterer Hackbühl, Bälmli und Gross Eugst
- im Fähnerengebiet die Alpen Bildstein, unterer Bildstein, Bildsteinkopf, Fähnernspitz, Förstli, Gross Bildstein, Gross Heieren, Heubühl, Klein Heieren, Loos und Neuenalp
- die Einzelalpen Feusenalp, Göbsi, Ochsenhöhi und Stigershöhi
Für alle, die für Wanderungen in den Appenzeller Alpen unterwegs sind: In der Regel wird auf Tafeln auf die jeweils geltende Leinenpflicht hingewiesen.
Ein weiteres Gesetz, dass in Bezug auf die Leinenpflicht von Hunden und Hundehaltern in der Schweiz relevant ist, ist die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ (SR 922.31). In dieser sind konkrete „Jagdbanngebiete“ genannt, in denen Hunde an der Leine zu führen sind (Art. 5 Abs. 1c VEJ). Dies betrifft in den Kantonen Appenzell IR und AR konkret das Säntis-Gebiet (Anhang 1 VEJ).
Und selbstverständlich gilt auch im Kanton Appenzell Innerrhoden, dass eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht immer dann besteht, wenn sie behördlich angeordnet ist – wie auch in allen anderen Schweizer Kantonen.
Darüber hinaus sind auch folgende wichtige, gesetzlich geregelte Zutrittsverbote und/oder -einschränkungen im Kanton Appenzell Innerrhoden zu nennen:
- Private Gärten oder Wiesen „im fortgeschrittenen Wachstum“ dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers bzw. Mieters durch (d)einen Hund nicht betreten werden (Art. 6 Abs. 3 HuG/AI)
- Hunden dürfen nicht in Räumen gehalten oder mitgenommen werden, in denen Lebensmittel verarbeitet, zubereitet, gelagert oder abgegeben werden (Art. 6 Abs. 4 HuG/AI). Einzige Ausnahmen:
- Blindenführhunde (Art. 6 Abs. 4a HuG/AI)
- Hunde in Restaurants, wenn der Restaurantbesitzer es erlaubt (Art. 6 Abs. 4b HuG/AI) und entsprechend mitteilt (Art. 10 Absatz 1 HuV/AI)
Darüber hinaus können die Bezirke des Kantons Appenzell Innerrhoden ausdrücklich auch noch weitere Zutrittsverbote und/oder -einschränkungen aussprechen, wenn diese es „im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ für nötig erachten (Art. 6 Abs. 2 HuG/AI).
Völlig unabhängig von einer gesetzlichen Leinenpflicht gilt: angeleinte Hunde sind führ- und kontrollierbar. Niemand von uns kann und sollte aus unserer Sicht zu 100% die Hand für seinen Hund ins Feuer legen. Ein plötzlich den Weg überquerendes Wildtier, der Ball von spielenden Kindern, die auf den Boden gefallene Bratwurst am örtlichen Grillfest, ein frech und zu nahe vorbeifahrendes Fahrrad, der unerwartete Schmerz durch einen Insektenstich… die potentiellen Quellen der Ablenkung für unsere Hunde sind zahlreich. Wenn wir unsere Hunde anleinen, dann können wir sie kontrollieren und damit den Vorgaben von §5 HuV/AG des Hundegesetzes des Kantons Aargau genügen. Keinem von uns bricht ein Zacken aus der Krone, wenn er seinen Hund anleint und unserer Meinung nach gehören Hunde an stark frequentierten Orten, Besiedelungsgebieten sowie an Strassen immer an die Leine.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden kennt keine pauschale Maulkorbpflicht, auch nicht für bestimmte Hunderassen. Das Hundegesetz / die Hundeverordnung des Kantons Appenzell IR sehen aber gewisse Massnahmen für „auffällige“ Hunde vor. Konkret steht im Hundegesetz (Art. 5 Abs. 2 HuG/AI):
Bösartige oder bissige Hunde sind zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung sowie einer Beschädigung von fremdem Eigentum insbesondere in einem sicheren Gehege zu halten, an der Leine zu führen oder mit einem Maulkorb zu versehen.
Hundegesetz Appenzell Innerrhoden, Art. 5 Abs. 2 HUG/AI
Leider ist weder im Gesetzestext, noch auf der Webseite des Veterinäramtes des Kantons Appenzell AR genauer beschrieben, was unter „bösartigen oder bissigen“ Hunden zu verstehen ist. Hierbei verlässt man sich offenbar auf den gesunden Menschenverstand und die (richtige) Selbstbeurteilung von Hundehaltern.
Ganz klar, eindeutig und unmissverständlich im Hundegesetz des Kantons Appenzell Innerrhoden festgehalten ist die Kotaufnahmepflicht für Hundehalter (Art. 7 Abs. 1 HuG/AI):
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes von öffentlichen und fremden privaten Grundstücken fachgerecht zu beseitigen.
Hundegesetz Kanton Appenzell Innerrhoden, Art. 7 Abs. 1 HUG/AI
Auch der Kanton Appenzell Innerrhoden kennt also eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Kotaufnahme. Völlig unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht möchten wir (also die Betreiber dieser Webseite) dir aber auch generell empfehlen, deinen Hund z.B. in städtischen bzw. stark frequentierten Gebieten nicht an jede Hauswand strullern zu lassen sowie die kleinen und grossen Hinterlassenschaften deines Hundes überall aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern zu entsorgen. Je bessere Vorbilder wir alle als Hundehalter sind, desto friedlicher und konstruktiver läuft auch das Zusammenleben mit Nicht-Hundehaltern ab.
Was es sonst noch zu wissen gibt

„Artgerechte“ Haltung gesetzlich verankert
Der Kanton Appenzell IR ist einer der wenigen Kantone, die eine „artgerechte Haltung“ von Hunden ausdrücklich in ihrem Hundegesetz verankert haben:
Hunde sind entsprechend den Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung artgerecht zu halten.
Hundegesetz Appenzell Innerrhoden, Art. 4 Abs. 1 HuG/AI
Doch was bedeutet dies? Hierzu gibt die national gültige Tierschutzverordnung TSchV Auskunft. So müssen Hunde v.a. über Sozialkontakte (Art. 70 TSchV) und Bewegung verfügen (Art. 71 TSchV). Konkret beinhaltet dies:
- Tägliches Ausführen von Hunden im Freien, wenn möglich auch unangeleint (Art. 71 Abs. 1 TSchV)
- Täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, anderen Hunden (Art. 70 Abs. 1 TSchV)
- Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in angrenzendem Gehege, wenn Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten werden – ausgenommen sind Hunde, die während mindestens fünf Stunden pro Tag ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 2 TSchV)
- Wenn Hunde nicht täglich ausgeführt werden können, müssen sie zumindest täglichen Auslauf haben (Zwinger oder Laufkette gelten nicht als Auslauf) (Art. 71 Abs. 2 TSchV)
- Angebundene Hunde («Kettenhunde») müssen sich in einem Bereich von mindestens 20m2 bewegen können und müssen während mindestens fünf Stunden pro Tag frei bewegen können (Art. 71 Abs. 3 TSchV)
Wem als Hundehalter im Kanton Appenzell Innerrhoden ein friedliches Zusammenleben mit seinen Mitmenschen wichtig ist und wer dahingehend dem Gesetz entsprechen will, für den sind auch Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 des Hundegesetzes des Kantons Appenzell IR von Bedeutung:
Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen sowie fremdes Eigentum nicht beschädigen.
Hundegesetz Appenzell Innerrhoden, Art. 5 Abs. 1 HuG/AI
Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift.
Hundegesetz Appenzell Innerrhoden, Art. 8 Abs. 2 HuG/AI
Das heisst mit anderen Worten, dass du per Gesetz nicht nur darauf achten musst, dass dein Hund niemanden belästigt, gefährdet oder gar angreift, sondern dass du im schlimmsten aller Fälle auch einschreiten musst, wenn dein Hund – aus welchen Gründen auch immer – jemanden oder ein anderes Tier anfallen sollte.
Das Hundegesetz des Kantons Appenzell IR geht jedoch noch einen Schritt weiter, denn es verbietet ausdrücklich, Hunde auf Menschen oder andere Tiere zu hetzen oder absichtlich zu reizen (Art. 8 Abs. 1 HuG/AI). Ausdrücklich davon ausgenommen sind jedoch Jagdzwecke, der ordentliche Viehtrieb sowie eine anerkannte Schutzdienstausbildung (Art. 8 Abs. 1 HuG/AI). Wie weiter oben bereits erwähnt, musst du im Kanton Appenzell Innerrhoden beim für dich zuständigen Bezirk aber melden, wenn dein Hund eine Schutzdienstausbildung beginnt (Art. 6 Absatz 1e HuV/AI). Auch würden wir dir dahingehend empfehlen, die Vorgaben zum Schutzdienst in der Tierschutzverordnung zu kennen (Art. 74 TSchV).
Sowohl im Kanton Appenzell Innerhoden, als auch Appenzell Ausserrhoden müssen Vorfälle mit Hunden gemeldet werden, und zwar von Tierärzten, Ärzten, Hundeausbildenden, aber auch Gemeinden und Polizei, sobald ein Mensch oder ein anderes Tier zu Schaden kommt (Art. 9 HuG/AI und Art. 8 HuV/AI). Diese Meldepflicht ist übrigens auch national in der Tierschutzverordnung verankert (Art. 78 TSchV).
Im gleichen Zuge ist es erwähnenswert, dass auch im Kanton Appenzell Innerrhoden die zuständigen Jäger dazu berechtigt sind, wildernde Hunde im Waldgebiet zu erschiessen (Art. 41 JaV/AI). Im Fall von streunenden Hunden ist der jeweilige Bezirk für die Unterbringung, Fütterung und Pflege solcher Tiere zuständig – die Kosten dafür trägt jedoch der Hundehalter (Art. 11 Abs. 1 HuG/AI). Kann der entsprechende Hundehalter innerhalb der nächsten drei Tage nicht ausfindig gemacht werden, teilt der Bezirk den Hund einer geeigneten Person / Institution auf deren eigene Kosten zu, wobei der Hundehalter (vorbehaltlich Art 722 Abs. 1bis ZGB) keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 8 Abs. 2 HuG/AI). Sollte der Hundehalter vor Ablauf der Frist von zwei Monaten (Art 722 Abs. 1bis ZGB) dann doch auf die Herausgabe seines Hundes beharren, dann hat er für die aufgelaufenen Kosten für die Unterbroingung und Fütterung des Hundes aufzukommen (Art. 8 Abs. 3 HuG/AI).
Verstösst du gegen die geltenden Hundegesetze im Kanton Appenzell IR, kannst du mit Bussen bestraft werden (Art. 18 HuG/AI). Wenn du dahingehend deinen Pflichten als Hundehalter nicht nachkommst, ein schwerwiegender Verdacht auf eine Bedrohung vorliegt oder bei (d)einem Hund Verhaltensauffälligkeiten (Bösartigkeit, ausserordentliche Gefährlichkeit) festgestellt werden (Art. 10 Abs. 1 HuG/AI), dann können sowie dürfen die Bezirke des Kantons Appenzell IR u.a. folgende Massnahmen ergreifen (Art. 10 Abs. 2 HuG/AI):
- Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes
- Weisungen über Beaufsichtigung, inkl. Leinen- oder Maulkorbzwang
- Hund unter Beobachtung zu stellen
- Wesenstest anordnen
- Besuch eines Hundehalterkurses / Erziehungskurses anordnen
- In schwerwiegenden Fällen einem Halter die Hundehaltung verbieten oder entschädigungslose Beseitigung eines Hundes anordnen
Auch kann ein Bezirk einen Hund im Fall der oben genannten Massnahmen einen Hund vorübergehend einziehen und unterbringen (Art. 10 Abs. 3 HuG/AI), wobei der Hundehalter die Kosten für diese Massnahmen zu tragen hat (Art. 10 Abs. 4 HuG/AI).
Falls du aus einem anderen Kanton in den Kanton Appenzell IR ziehst und in deinem bisherigen Wohnkanton bereits rechtskräftig verfügte Massnahmen (im Sinne der oben genannten) gegen dich angeordnet wurden, haben diese auch im Kanton Appenzell Innerrhoden Gültigkeit (Art. 10 Abs. 5 HuG/AI). Eine „Flucht“ in den Kanton Appenzell IR aufgrund angeordneter Massnahmen des Veterinäramtes gegen dich oder deinen Hund nützt also nichts!
An dieser Stellen können und möchten wir dir auch empfehlen, bei Gelegenheit einen Blick auf die Übersicht der kantonalen Hundegesetze der Stiftung „Tier im Recht“ zu werfen, denn diese umfasst u.a. und teilweise auch Erläuterungen zur aktuellen Rechtssprechung: Übersicht der Hundegesetze des Kantons Appenzell Innerrhoden der Stiftung Tier im Recht
Gelten die Gesetze und Regeln auch wenn ich nicht im Kanton Appenzell Innerrhoden wohne, sondern nur zu Besuch bin?

Leinenpflicht auf Schulhausanlagen, Spiel- / Sportplätzen, Alp während Alpzeiten, in Jagdbanngebieten und für „bissige“ Hunde
Maulkorbpflicht für „bissige“ Hunde
Kotaufnahmepflicht gesetzlich festgelegt
Das, was die aktuelle Situation hinsichtlich der Hundegesetzgebung in der Schweiz mit den 26 kantonal unterschiedlichen Hundegesetzen und -verordnungen für Hundehalter – insbesondere für Halter von Listenhunden – so kompliziert macht, ist die Frage, ob die jewiligen Regelungen „nur“ für die Bürger des jeweiligen Kantons gelten, in dem sie wohnen, oder auch für „Besucher“, das heisst Personen und Hundehalter aus anderen Kantonen, die sich nur vorübergehend im jeweiligen Kanton aufhalten – z.B. für Ferien, für einen Besuch von Freunden und Verwandten oder weil die bevorzugte Gassirunde in einem anderen Kanton liegt. Und die Frage, ob die Regeln meines Wohnkantons für mich auch in anderen Kantonen gelten.
Bestes und klassisches Beispiel: die gerade unter Hundehaltern sehr beliebte Grynau, wo ein künstlich angelegter Fluss die Kantone Schwyz (von Tuggen aus kommend) und St. Gallen (Richtung Uznach) trennt. Auf der einen Flussseite liegt also der Kanton Schwyz wo eine generelle Leinenüpflicht gilt, auf der St. Galler Seite gilt diese nicht. Was gilt nun? Müssen sich auch St. Galler Hundehalter auf der Schwyzer Seite an die Leinenpflicht halten? Und dürfen Schwyzer Hundehalter auf der St. Galler Seite ihre Hunde von der Leine lassen?

Alle oben genannten Ausführungen zu den aktuell geltenden Hundegesetzen und -verordnungen des Kantons Appenzell Innerrhoden gelten grundsätzlich nicht nur für Hunde(halter), die im Kanton Appenzell Innerrhoden wohnhaft sind, sondern für alle sich auf dem Kantonsgebiet Appenzell Innerrhoden aufhaltenden Hunde(halter)! Dieser Grundsatz gilt für die ganze Schweiz.
Das heisst im obigen Beispiel: wenn ihr mit eurem Hund auf der St. Galler Seite der Grynau laufen geht, dann gilt dort keine generelle Leinenpflicht (ausser sie ist beschildert), da auf dieser Seite die Gesetze des Kantons St. Gallen gelten. Auf der Schwyzer Seite hingegen müsst ihr dem Schwyzer Gesetz folgend eure Hunde an die Leine nehmen.
Für alle Listenhundbesitzer wichtig zu wissen: wenn das Halten eures Listenhundes in eurem Wohnkanton bewilligt ist und ihr alle damit zusammenhängenden Auflagen und Vorgaben erfüllt, kann euch kein anderer Kanton (bzw. dessen Behörden) das Einreisen, die Durchreise oder den zeitweisen Aufenthalt verbieten – auch wenn euer Hund bzw. seine Hunderasse in diesem Kanton auf einer Liste mit verbotenen Hunderassen steht. Für euch gelten dahingehend die Regelungen eures Wohnkantons. Wie oben erwähnt müsst ihr euch aber während eures Aufenthalts in diesem Kanton an die jeweils auf dem Kantonsgebiet geltenden Hundegesetze und -verordnungen halten, also beispielsweise an eine Leinen- oder Maulkorbpflicht.
Achtung: dies bedeutet nicht, dass wenn ihr euch ausserhalb eures eigenen Wohnkantons bewegt, die Gesetze eures Wohnkantons plötzlich gar nicht mehr gelten! Gerade in Bezug auf Listenhunde, viel mehr aber noch in Bezug auf „unschöne“ Vorfälle mit Hunden (z.B. ein Beissunfall) ist es so, dass die jeweils zuständigen Behörden durchaus auch zusammenarbeiten. Wenn ihr also z.B. im Kanton Zürich wohnt, für eine Wanderung in die Graubündner Berge fahrt und es dort – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Beissunfall mit Personenschaden kommt, der einen Polozeieinsatz und/oder einen Arztbesuch auslöst, dann wird dieser Vorfall mitsamt euren Daten und den Daten eures Hundes in einem ersten Schritt an das Veterinäramt des Kantons Graubünden gemeldet und entweder direkt von der Polizei, oder aber dann vom Veterinärarmt Graubünden an das Veterinäramt eures Wohnkantones.
In Bezug auf den Kanton Appenzell Innerrhoden bedeutet all dies, dass du dich als ausserkantonaler Hundehalter v.a. an die oben genannten Gesetze und Vorgaben in Bezug auf die zeitweise bzw. ortsgebundene Leinenpflicht, Maulkorbpflicht für „bösartige oder bissige“ Hunde sowie die Kotaufnahmepflicht halten musst.
Fazit
Ganz so lieberal wie beispielsweise der Kanton Jura sind die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden hinsichtlich ihrer Hundegesetze nicht. Insbesondere sind diese zwei Halbkantone ein perfektes Beispiel dafür, dass man als Hundebesitzer nicht einmal davon ausgehen darf, dass die Hundegesetze in Halbkantonen identisch sind. Jeder Schweizer Kanton weist ein eigenes Hundegesetz auf.
Dennoch würden wir die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden insgesamt als vergleichsweise liberal bezeichnen. Keiner der beiden Kantone weist eine Rasseliste oder allgemeine Hundekurspflicht auf. Hundehalter haben lediglich eine zeitweise bzw. ortsgebundene Leinenpflicht und ein paar wenige Zutrittsverbote zu beachten.

Wichtiger Hinweis
Wir geben unser Bestes, damit wir fortlaufend über alle aktuellen Entwicklungen, Veränderungen und Anpassungen von Hundegesetzen in der Schweiz informiert sind und diese Informationen dann auch auf dieser Webseite einfliessen lassen können. Wir können jedoch keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der an dieser Stelle dargestellten Informationen geben.
Solltest du Fehler entdeckt oder festgestellt haben, dass wichtige Informationen fehlen, dann teile uns dies bitte mit – sharing is caring!