Hundegesetze im Kanton Appenzell Ausserrhoden – die Übersicht

Für alle, die es kurz und knackig und vor allem auch visuell aufbereitet mögen, haben wir die wichtigsten Fakten zum Hundegesetz im Kanton Appenzell Ausserrhoden in der folgenden Abbildung zusammengefasst:

Wenn du diese Grafik herunterladen / kopieren und für nicht-kommerzielle Zwecke verwenden solltest, dann sei bitte fair und gib die Quelle an, also diese Webseite. Das Herunterladen / Kopieren und kommerzielle Verwenden dieser Grafik (z.B. für Hundekurse, kynologische Aus-/Weiterbildungen, etc.) ist ohne unsere ausdrückliche und vorherige Zustimmung nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Nachdem wir dir die wichtigsten Fakten zu den aktuell geltenden Hundegesetzen im Kanton Appenzell Ausserrhoden in der obigen Grafik kurz und knapp präsentiert und zusammengefasst haben, wollen wir dir nun im Detail dabei helfen, die Appenzeller Hundegesetze zu verstehen. Alle Übersichtsseiten über kantonale Hundegesetze auf dieser Webseite sind dabei gleich aufgebaut, damit du dich schnell und einfach zurechtfindest und die verschiedenen Gesetzgebungen auch miteinander vergleichen kannst.


Wir starten zuerst mit Quellen und weiterführenden Links bzw. Informationen. Alle Angaben auf dieser Seite basieren auf den Inhalten dieser Quellen, die ultimativ und im schlimmsten Fall – z.B. einer juristischen Auseinandersetzung mit einem Verwaltungsorgan – auch die einzig verbindlichen Dokumente sind, an denen du dich orientieren solltest. Wir legen dir also ans Herz, dich nicht ausschliesslich auf unsere Zusammenfassung der kantonalen Hundegesetze auf dieser Webseite zu verlassen, sondern dich selbst mit den dich betreffenden Gesetzestexten zu befassen.

Weitere relevante Gesetzestexte und Links:

An dieser Stellen möchten wir auf die Broschüre „Hunde in Appenzell Ausserrhoden“ des Kantons Appenzell Ausserrhoden hinweisen. Die beiden Kantone Appenzell IR und AR teilen sich dahingehend einen Kantonstierarzt:

Darüber hinaus möchten wir dich auch folgende potentiell nützlichen Links und Inhalte im Zusammenhang mit der Hundehaltung in der Schweiz sowie zur nationalen Hundegesetzgebung hinweisen:

Insbesondere die Informationsbroschüre „Hunde im Recht“ des BLV mit einer Zusammenfassung der national gültigen und geltenden Gesetze in Bezug auf die Hundehaltung (Tierschutzverordnung TSchV) erachten als lesens- und kennenswert:

Auch die beiden Informationsbroschüren „Mein Hund“ und „Augen auf beim Hundekauf“ (inkl. der dazugehörigen Webseite) des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sollten sich v.a. alle potentiellen Hundehalter vor dem Kundekauf anschauen:


Versicherung, Meldepflicht, Hundesteuern

Gesetzliche Versicherungspflicht
mit mind. CHF 5 Mio. Deckungssumme

Meldepflicht beim VetAmt

Hundesteuer / Hundetaxe:
CHF 100.- pro Hund / Jahr
CHF 200.- für jeden weiteren Hund

Ja, auch die Hundehaltung kommt nicht ohne ein gewisses Mass an Administration & Bürokratie aus. Im Folgenden geben wir dir einen Überblick darüber, was im vorliegend betrachteten Kanton (bzw. sogar schweizweit) in Bezug auf administrative Belange der Hundehaltung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Seit dem Jahr 2006 gilt z.B. in der ganzen Schweiz eine nationale Kennzeichnungspflicht für Hunde. Das heisst jeder Hund muss (im Welpenalter) durch einen Tierarzt mit einem Chip versehen und in einer zentralen Datenbank (AMICUS) registriert werden. Dies ist im Hundegesetz des Kantons Appenzell AR ebenfalls verankert (Art. 13 HuG/AR).

Ausdrücklich im Hundegesetz des Kantons Appenzell AR festgehalten ist eine Versicherungspflicht für Hundehalter (Art. 11 HuG/AR). Die Mindesthöhe der Versicherungsdeckungssumme wird mit CHF 5 Mio. vorgegeben (Art. 6 HuV/AR).

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden sieht also eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hundehalter vor. Unsere Meinung als Betreiber dieser Webseite ist klar: eine Haftpflichtversicherung macht für jeden Hundehalter mehr als nur Sinn! So können Vermieter (im Zuge der Vertragsfreiheit, die für Mietverträge gilt) beispielswese trotzdem von dir verlangen, dass du für deinen Hund eine Haftpflichtversicherung vorweist. In den meisten Haftpflichtversicherungen sind die bedeutendsten Risiken der Hundehaltung zwar bereits abgedeckt, wir würden dir aber trotzdem empfehlen, bei deiner Versicherung noch einmal explizit nachzufragen und gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung abzuschliessen. Lebst du z.B. in einer Mietwohnung mit (teuren) Holzböden und musst beim Auszug die Krallenspuren deines Hundes beseitigen lassen, übernehmen manche Versicherungen diese Kosten. Eine (Haftpflicht-)Versicherung lohnt sich also!

Die Meldung von Hunden erfolgt im Kanton Appenzell AR an das Veterinäramt. Dabei wird zwischen der erstmaligen Meldung für Neuhundehalter sowie der Meldung von übernommenen Hunden bzw. dem Zuzug aus einem anderen Kanton unterschieden. Im Rahmen der Meldepflicht jedes Hundes ab dem 3. Lebensmonat innerhalb von 14 Tagen seit der Übernahme bzw. dem Zuzug in den Kanton beim Veterinäramt Appenzell AR musst du laut Hundegesetz folgendes angeben (Art. 14 HuG/AR):

  • Halterwechsel
  • Tod des Hundes
  • Namens- oder Adressänderung des Hundehalters
  • Erlangen der erforderlichen Sachkundenachweise gemäss TSchV
  • In einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen gegen den Hundehalter

Im Gegensatz zum Kanton Appenzell IR muss in Ausserrhoden also der Beginn einer Schutzdienstausbildung nicht gemeldet werden. Etwas verwirrend in Bezug auf die Meldepflicht ist, dass laut dem Hundegesetz des Kantons Appenzell AR (Art. 14 Abs. 1e HuG/AR ) im Zuge der Meldung eines Hundes das „Erlangen des erforderlichen Sachkundenachweises“ (gemäss Art. 68 TSchV) vorgelegt werden soll. Da das nationale Hundekursobligatorium (SKN) in der Schweiz per 1.1.2017 abgeschafft und der erwähnte Art. 68 TSchV zum gleichen Datum hin aufgehoben wurde, ist diese Regelung aus unserer Sicht hinfällig – auch wenn sie nach wie vor im Hundegesetz des Kantons Appenzell AR enthalten ist.

Die Hundesteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden, die ab dem dritten Lebensmonat bezahlt werden muss (Art. 19 Abs. 1 HuG/AR), liegt gemäss dem Hundegesetz bei maximal CHF 200.- pro Jahr und Hund (Art. 19 Abs. 3 HuG/AR). Die Hundeverordnung legt diese aktuell auf CHF 100.- pro Hund und Jahr fest (Art. 10 Abs. 1 HuV/AR). Für jeden weiteren Hund liegt die Hundesteuer beim doppelten Betrag, aktuell also CHF 200.- pro Jahr und Hund (Art. 19 Abs. 4 HuG/AR).

Ebenfalls gesetzlich vorgesehen ist unter gewissen Umständen eine Befreiung von der Hundesteuer (Art. 20 HuG/AR). Von der Hundesteuer befreit werden können dabei (Art. 20 HuG/AR und Art. 11 HuV/AR):

Um von einer Befreiung der Hundesteuer profitieren zu können, müssen die jeweiligen Personen ihren Hund beim Veterinäramt melden und dabei gleichzeitig einen Antrag auf die Steuerbefreiung stellen, inkl. der oben genannten Nachweise. Nach der initialen Genehmigung der Steuerbefreiung muss dieses Gesuch dann jährlich bis zum 31. JAnuar erneuert werden. Wer diese Frist verpasst, erhält für diese Steuerperiode keine Steuerbefreiung (Art. 11 Abs. 3 HuV/AR).

Interessant ist, dass der Kanton APpenzell AR in seinem Hundegesetz eine ausdrückliche „Nachsteuer“ kennt. Wer seine Meldepflicht verpasst, muss dahingehend eine „Nachsteuer“ in der Höhe von CHF 150.- pro Hund und Kalenderjahr bezahlen, für jeden weiteren Hund die doppelte Nachsteuer (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 HuV/AR). Dieser Anspruch sietens des Kantons erlischt jedoch, wenn er nicht innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird (Art. 12 Abs. 3 HuV/AR).


Rasseliste, verbotene und/oder bewilligungspflichtige Hunderassen

Keine Rasseliste

Keine verbotenen Hunderassen

Einschub: Unser Ziel mit der Webseite hundegesetze.ch ist die Informationsweitergabe an (potentielle) Hundehalter. Wir sind dahingehend der Meinung, dass die aktuelle föderalistische Gesetzeslage mit unterschiedlichen kantonalen Hundegesetzen (zu) verwirrend ist. Deshalb sind wir der Meinung, dass wir mit der Informationssammlung und vor allem der Vereinheitlichung dieser Inhalte, dem Übersetzen von Gesetzesartikeln in eine – sagen wir mal – „verständlichere“ Sprache sowie der visuellen Aufbereitung all dieser Informationen einen Mehrwert generieren können. Wir möchten und werden aber an dieser Stelle nicht über Sinn oder Unsinnnn von Rasselisten oder Listenhunden sinnieren oder diskutieren. Dies ist weder unsere Aufgabe, noch wären wir dazu legitimiert. Wir halten es diesbezüglich wie folgt:

Gentlemen, hier wird keine Politik gemacht. Das ist Sache von gewählten Politikern.

Tom Skerrit als Mike Metcalf alias „Viper“ im Film „Top Gun“ (1984)

Besitzer und Halter von „Listis“ – wie Listenhunde liebevoll auch noch genannt werden – wird es freuen: Der Kanton Appenzell AR ist einer derjenigen Kantone, die aktuell keine Rasseliste verbotener oder bewilligungspflichtiger Hunderassen kennen. Du kannst, sollst und darfst dir also im Kanton Appenzell Ausserrhoden jeden Hund jeder Hunderasse ohne Bedingungen anschaffen und ihn halten.


Hundekurspflicht

Keine Hundekurs- und Prüfungspflicht, ausser wenn vom Veterinäramt angeordnet (z.B. aufgrund von auffälligem / aggressivem Verhalten)

Der Kanton Appenzell AR kennt in seinem aktuellen Hundegesetz keine kantonale Hundekurspflicht. Das heisst per se muss kein in diesem Kanton lebender Hund mit Hundehalter an einem Erziehungskurs teilnehmen. Das sind grossartige Neuigkeiten für alle Hundehalter, die bereits langjährige eigene Erfahrungen mit (mehreren) Hunden sammeln konnten, einen prall gefüllten kynologischen Rucksack mitbringen und daher selbst ganz genau wissen, worauf es bei der Welpenaufzucht und Hundeerziehung ankommt.

Was ist aber mit unerfahrenen Neu- und Ersthundehaltern? Vollkommen unabhängig und losgelöst von einer gesetzlich festgelegten Verpflichtung, sei es nun auf nationaler oder kantonaler Ebene, möchten wir als Betreiber dieser Webseite deshalb an die Vernunft jedes Hundehalters appellieren: Hundekurse machen Sinn! Selbst wenn du schon deinen 16. Hund aufziehst, kann zumindest der Besuch einer (guten) Welpenspielstunde deinem Hund enorm bei der Sozialisation helfen.

Auch wir lernen in Bezug auf Hunde, Hundeerziehung, Hundeverhalten und Hundeaufzucht immer noch täglich etwas Neues dazu, sodass wir der Meinung sind, dass der Besuch von Erziehungs- bzw. Hundekursen eigentlich für jeden Sinn ergeben. Man lernt nie aus, neuste wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Kynolgie werden jeden Tag hervorgebracht und selbst für einen erfahrenen Hundehalter kann der Besuch einer neuen Hundeschule mit einem gut ausgebildeten sowie methodisch-didaktisch fähigen Hundetrainer, der bisher unbekannte Wege aufzeigt, neue Perspektiven auf die Hundehaltung und -erziehung eröffnen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Wir als Betreiber dieser Plattform möchten jedem Hundehalter den Besuch von Hundekursen mit einem offenen Ohr und einer offenen, lernbereiten Einstellung ans Herz legen. Hast du beispielsweise schon mal darüber nachgedacht, dass du und dein Hund euch der Prüfungs-Herausforderung des Nationalen Hundehalter-Brevets (NHB) stellt?


Leinen- / Maulkorbpflicht und die Pflicht, die Scheisse eures Hundes aufzunehmen…

Leinenpflicht: Schulhäuser, Spiel- / Sportplätze, öffentl. Parks / Gebäude / ÖV, Nutztier-Weiden , Jagdbanngebiete, wenn Maulkorb getragen wird, Säntis-Gebiet

Maulkorbpflicht für „bissige“ Hunde

Kotaufnahmepflicht gesetzlich festgelegt

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt keine pauschale Leinenpflicht für Hunde(halter). Jedoch sind gesetzlich durchaus Angaben zur zeitweisen- bzw. ortsabhängigen Leinenpflicht zu finden:

  • Leinenpflicht im Fall von nicht führigen Hunden, das heisst wenn andere Kontrollmechanismen fehlen oder versagen (Art. 8 Abs. 1a HuG/AR) – wenn euer Hund also z.B. nicht 100% abrufbar ist
  • Leinenpflicht auf Schulanlagen, öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportplätzen sowie Parkanlagen (Art. 8 Abs. 1b HuG/AR)
  • Leinenpflicht in öffentlichen Gebäuden (Art. 8 Abs. 1c HuG/AR), Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen (Art. 8 Abs. 1d HuG/AR)
  • Leinenpflicht auf Weiden, auf denen sich Nutziere befinden (Art. 8 Abs. 1e HuG/AR), also z.B. Kuh- oder Schafsweiden
  • Leinenpflicht, wenn auch ein Maulkorb getragen wird (Art. 8 Abs. 1f HuG/AR)

Ein weiteres Gesetz, dass in Bezug auf die Leinenpflicht von Hunden und Hundehaltern in der Schweiz relevant ist, ist die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ (SR 922.31). In dieser sind konkrete „Jagdbanngebiete“ genannt, in denen Hunde an der Leine zu führen sind (Art. 5 Abs. 1c VEJ). Dies betrifft in den Kantonen Appenzell IR und AR konkret das Säntis-Gebiet (Anhang 1 VEJ).

Und selbstverständlich gilt auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden (Art. 8 Abs. 1g und Abs. 3 HuG/AR), dass eine Leinen- bzw. Maulkorbpflicht immer dann besteht, wenn sie behördlich angeordnet ist – wie auch in allen anderen Schweizer Kantonen.

Völlig unabhängig von einer gesetzlichen Leinenpflicht gilt: angeleinte Hunde sind führ- und kontrollierbar. Niemand von uns kann und sollte aus unserer Sicht zu 100% die Hand für seinen Hund ins Feuer legen. Ein plötzlich den Weg überquerendes Wildtier, der Ball von spielenden Kindern, die auf den Boden gefallene Bratwurst am örtlichen Grillfest, ein frech und zu nahe vorbeifahrendes Fahrrad, der unerwartete Schmerz durch einen Insektenstich… die potentiellen Quellen der Ablenkung für unsere Hunde sind zahlreich. Wenn wir unsere Hunde anleinen, dann können wir sie kontrollieren und damit den Vorgaben von §5 HuV/AG des Hundegesetzes des Kantons Aargau genügen. Keinem von uns bricht ein Zacken aus der Krone, wenn er seinen Hund anleint und unserer Meinung nach gehören Hunde an stark frequentierten Orten, Besiedelungsgebieten sowie an Strassen immer an die Leine.

Zutrittsverbote, wie sie der Kanton Appenzell Innerrhoden kennt, sind im Hundegesetz sowie der Hundeverordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht vorgesehen. Jedoch kann die Gemeinde des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausdrücklich auch Zutrittsverbote und/oder -einschränkungen aussprechen (Art. 9 Abs. 1 HuG/AR).

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt keine pauschale Maulkorbpflicht, auch nicht für bestimmte Hunderassen. Das Hundegesetz / die Hundeverordnung des Kantons Appenzell AR sehen aber gewisse Massnahmen für „auffällige“ Hunde vor. Konkret steht im Hundegesetz (Art. 6 HuG/AR):

Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, a) Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird; b) Hunde jederzeit unter ihrer Aufsicht und wirksamen Kontrolle zu haben; […].

Hundegesetz Appenzell Ausserrhoden, Art. 6 HuG/AR

Daraus ergibt sich, dass zur Einhaltung dieses Gesetzes (Art. 6 HuG/AR) durchaus auch das Tragen eines Maulkorbs notwendig sein kann. Zudem erwähnt das Hundegesetz des Kantons Appenzell AR ausdrücklich, dass ein Maulkorb getragen werden muss, wenn ein Hund „bissig“ ist (ohne dies weiter zuspezifizieren) (Art. 8 Abs. 3a HuG/AR), wenn dies behördlich angeordnet ist (Art. 8 Abs. 3b HuG/AR).

Bemerkenswert ist dahingehend, dass sobald ein Hund einen Maulkorb trägt, dieser automatisch auch an der Leine geführt werden muss (Art. 8 Abs. 1f HuG/AR) – völlig unabhängig vom Grund des Maulkorbtragens. Das heisst um dem Gesetz des Kantons Appenzell AR zu genügen, muss ein Hund unserem Verständnis nach also beispielsweise auch dann an die Leine, wenn er nur zum Training oder um ihn an das Anziehen eines Maulkorbs zu gewöhnen einen solchen trägt.

Ganz klar, eindeutig und unmissverständlich im Hundegesetz des Kantons Appenzell Ausserrhoden festgehalten ist die Kotaufnahmepflicht für Hundehalter (Art. 6 Abs. 1c und Abs. 1d HuG/AR):

Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, […] c) Hunde so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden; d) den Hundekot von fremdem und öffentlich zugänglichem Grund aufzunehmen und zu entsorgen; […].

Hundegesetz Appenzell Ausserrhoden, Art. 6 HuG/AR

Auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt also eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Kotaufnahme. Völlig unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht möchten wir (also die Betreiber dieser Webseite) dir aber auch generell empfehlen, deinen Hund z.B. in städtischen bzw. stark frequentierten Gebieten nicht an jede Hauswand strullern zu lassen sowie die kleinen und grossen Hinterlassenschaften deines Hundes überall aufzunehmen und in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern zu entsorgen. Je bessere Vorbilder wir alle als Hundehalter sind, desto friedlicher und konstruktiver läuft auch das Zusammenleben mit Nicht-Hundehaltern ab.


Was es sonst noch zu wissen gibt

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber Behörden

Besondere Bestimmungen für Herdenschutzhunde

Bemerkenswert ist, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine ausdrückliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gegenüber Behörden gesetzlich festgehalten ist (Art. 7 HuG/AR). Apropos Behörden: das Hundegesetz Appenzell AR sieht ausdrücklich vor, dass die zuständigen Polizeiorgane unverzüglich einschreiten sollen und müssen, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Sie dürfen den betroffenen Hund dafür beschlagnahmen, geeignet unterbringen oder sogar töten (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HuG/AR).

Auch Appenzell AR kennt ein gesetzlich verankertes „Verbot zur Förderung aggressiven Verhaltens“. und verbietet ausdrücklich, Hunde auf Menschen oder andere Tiere zu hetzen oder absichtlich zu reizen (Art. 10 Abs. 1 HuG/AR). Ausdrücklich davon ausgenommen sind jedoch die Jadg-, Treib- und Schutzhundausbildung (Art. 10 Abs. 2 HuG/AR). Wir würden dir dahingehend empfehlen, die Vorgaben zum Schutzdienst in der Tierschutzverordnung zu kennen (Art. 74 TSchV).

Sowohl im Kanton Appenzell Innerhoden (Art. 9 HuG/AI und Art. 8 HuV/AI), als auch Appenzell Ausserrhoden müssen Vorfälle mit Hunden gemeldet werden (Art. 2 HuV/AR), und zwar von Tierärzten, Ärzten, Hundeausbildenden, aber auch Gemeinden und Polizei, sobald ein Mensch oder ein anderes Tier zu Schaden kommt. Diese Meldepflicht ist übrigens auch national in der Tierschutzverordnung verankert (Art. 78 TSchV).

Im gleichen Zuge ist es erwähnenswert, dass auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden die zuständigen Jäger dazu berechtigt sind, wildernde Hunde im Waldgebiet zu erschiessen (Art. 33 Jagdverordnung/AR). Im Fall von streunenden Hunden ist die jeweilige Gemeinde dafür verantwortlich, solche Hunde in Gewahrsam zu nehmen und dem entsprechenden Hundeführer zuzuführen (Art. 17 Abs. 1 HuG/AR). Kann der Hundehalter nicht innerhalb einer (unspezifizierten) angemessenen Frist gefunden werden, lässt ihn die Gemeinde geeignet unterbringen (Art. 17 Abs. 2 HuG/AR). Wenn sich ein Hund nach zwei Monaten nicht unterbringen lässt, entscheidet die Gemeinde, was mit ihm geschieht und kann ihn sogar einschläfern lassen (Art. 17 Abs. 3 HuG/AR). Wenn der Halter nicht ausfindig gemacht werden kann, trägt die Gemeinde die für all diese Massnahmen notwendigen Kosten (Art. 17 Abs. 4 HuG/AR), ansonsten trägt sie der Halter ohne Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 18 HuG/AR).

Verstösst du gegen die geltenden Hundegesetze im Kanton Appenzell AR, kannst du mit Bussen bestraft werden (Art. 22 HuG/AR). Wenn dahingehend Anzeichen bestehen, dass du „nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung“ bietest, (d)ein Hund andere Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder (d)ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt (Art. 15 Abs. 1 HuG/AR), dann kann das Veterinäramt Appenzell AR u.a. folgende Massnahmen ergreifen (Art. 15 Abs. 2a-n HuG/AR):

  • Verhaltensüberprüfung durch Sachverständige (Verhaltensabklärung / Wesensprüfung)
  • Besuch von Ausbildungskursen des Hundehalters mit oder ohne Hund
  • Besuch einer Verhaltenstherapie mit Hund
  • Schutzdienstverbot
  • Leinen- oder Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum
  • Namentliche Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen
  • Bauliche oder andere Vorkehrungen zur Verhinderung, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann
  • Vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem Tierheim oder einer anderen geeigneten Tierhaltung
  • Beschlagnahme des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte
  • Verbot, mehr als eine bestimme Anzahl Hunde zu halten
  • Befristetes / unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden
  • Befristetes / unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter Rassetypen oder Grössen
  • Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht
  • Sterilisation oder Kastration des Hundes
  • Tötung des Hundes

Falls du aus einem anderen Kanton in den Kanton Appenzell AR ziehst und in deinem bisherigen Wohnkanton bereits rechtskräftig verfügte Massnahmen (im Sinne der oben genannten) gegen dich angeordnet wurden, haben diese auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden Gültigkeit (Art. 15 Abs. 3 HuG/AR). Eine „Flucht“ in den Kanton Appenzell AR aufgrund angeordneter Massnahmen des Veterinäramtes gegen dich oder deinen Hund nützt also nichts!

Bemerkenswert ist schliesslich noch, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden besondere Bestimmungen für Herdenschutzhunde kennt (Art. 7 HuV/AR). Als solche gelten nur Hunde, die weitgehend selbständig zur Bewachung von Nutztieren und der Abwehr fremder Tiere eingesetzt werden (Art. 7 Abs. 1 HuV/AR).

An dieser Stellen können und möchten wir dir auch empfehlen, bei Gelegenheit einen Blick auf die Übersicht der kantonalen Hundegesetze der Stiftung „Tier im Recht“ zu werfen, denn diese umfasst u.a. und teilweise auch Erläuterungen zur aktuellen Rechtssprechung: Übersicht der Hundegesetze des Kantons Appenzell Ausserrhoden der Stiftung Tier im Recht


Gelten die Gesetze und Regeln auch wenn ich nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohne, sondern nur zu Besuch bin?

Leinenpflicht: Schulhäuser, Spiel- / Sportplätze, öffentl. Parks / Gebäude / ÖV, Nutztier-Weiden , Jagdbanngebiete, wenn Maulkorb getragen wird

Maulkorbpflicht für „bissige“ Hunde

Kotaufnahmepflicht gesetzlich festgelegt

Das, was die aktuelle Situation hinsichtlich der Hundegesetzgebung in der Schweiz mit den 26 kantonal unterschiedlichen Hundegesetzen und -verordnungen für Hundehalter – insbesondere für Halter von Listenhunden – so kompliziert macht, ist die Frage, ob die jewiligen Regelungen „nur“ für die Bürger des jeweiligen Kantons gelten, in dem sie wohnen, oder auch für „Besucher“, das heisst Personen und Hundehalter aus anderen Kantonen, die sich nur vorübergehend im jeweiligen Kanton aufhalten – z.B. für Ferien, für einen Besuch von Freunden und Verwandten oder weil die bevorzugte Gassirunde in einem anderen Kanton liegt. Und die Frage, ob die Regeln meines Wohnkantons für mich auch in anderen Kantonen gelten.

Bestes und klassisches Beispiel: die gerade unter Hundehaltern sehr beliebte Grynau, wo ein künstlich angelegter Fluss die Kantone Schwyz (von Tuggen aus kommend) und St. Gallen (Richtung Uznach) trennt. Auf der einen Flussseite liegt also der Kanton Schwyz wo eine generelle Leinenüpflicht gilt, auf der St. Galler Seite gilt diese nicht. Was gilt nun? Müssen sich auch St. Galler Hundehalter auf der Schwyzer Seite an die Leinenpflicht halten? Und dürfen Schwyzer Hundehalter auf der St. Galler Seite ihre Hunde von der Leine lassen?

https://goo.gl/maps/cYYWFhQC2rjrnR216

Alle oben genannten Ausführungen zu den aktuell geltenden Hundegesetzen und -verordnungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelten grundsätzlich nicht nur für Hunde(halter), die im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhaft sind, sondern für alle sich auf dem Kantonsgebiet Appenzell Ausserrhoden aufhaltenden Hunde(halter)! Dieser Grundsatz gilt für die ganze Schweiz.

Das heisst im obigen Beispiel: wenn ihr mit eurem Hund auf der St. Galler Seite der Grynau laufen geht, dann gilt dort keine generelle Leinenpflicht (ausser sie ist beschildert), da auf dieser Seite die Gesetze des Kantons St. Gallen gelten. Auf der Schwyzer Seite hingegen müsst ihr dem Schwyzer Gesetz folgend eure Hunde an die Leine nehmen.

Für alle Listenhundbesitzer wichtig zu wissen: wenn das Halten eures Listenhundes in eurem Wohnkanton bewilligt ist und ihr alle damit zusammenhängenden Auflagen und Vorgaben erfüllt, kann euch kein anderer Kanton (bzw. dessen Behörden) das Einreisen, die Durchreise oder den zeitweisen Aufenthalt verbieten – auch wenn euer Hund bzw. seine Hunderasse in diesem Kanton auf einer Liste mit verbotenen Hunderassen steht. Für euch gelten dahingehend die Regelungen eures Wohnkantons. Wie oben erwähnt müsst ihr euch aber während eures Aufenthalts in diesem Kanton an die jeweils auf dem Kantonsgebiet geltenden Hundegesetze und -verordnungen halten, also beispielsweise an eine Leinen- oder Maulkorbpflicht.

Achtung: dies bedeutet nicht, dass wenn ihr euch ausserhalb eures eigenen Wohnkantons bewegt, die Gesetze eures Wohnkantons plötzlich gar nicht mehr gelten! Gerade in Bezug auf Listenhunde, viel mehr aber noch in Bezug auf „unschöne“ Vorfälle mit Hunden (z.B. ein Beissunfall) ist es so, dass die jeweils zuständigen Behörden durchaus auch zusammenarbeiten. Wenn ihr also z.B. im Kanton Zürich wohnt, für eine Wanderung in die Graubündner Berge fahrt und es dort – aus welchen Gründen auch immer – zu einem Beissunfall mit Personenschaden kommt, der einen Polozeieinsatz und/oder einen Arztbesuch auslöst, dann wird dieser Vorfall mitsamt euren Daten und den Daten eures Hundes in einem ersten Schritt an das Veterinäramt des Kantons Graubünden gemeldet und entweder direkt von der Polizei, oder aber dann vom Veterinärarmt Graubünden an das Veterinäramt eures Wohnkantones.

In Bezug auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden bedeutet all dies, dass du dich als ausserkantonaler Hundehalter v.a. an die oben genannten Gesetze und Vorgaben in Bezug auf die zeitweise bzw. ortsgebundene Leinenpflicht, Maulkorbpflicht für „bissige“ Hunde sowie die Kotaufnahmepflicht halten musst.


Fazit

Ganz so lieberal wie beispielsweise der Kanton Jura sind die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden hinsichtlich ihrer Hundegesetze nicht. Insbesondere sind diese zwei Halbkantone ein perfektes Beispiel dafür, dass man als Hundebesitzer nicht einmal davon ausgehen darf, dass die Hundegesetze in Halbkantonen identisch sind. Jeder Schweizer Kanton weist ein eigenes Hundegesetz auf.

Dennoch würden wir die Kantone Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden insgesamt als vergleichsweise liberal bezeichnen. Keiner der beiden Kantone weist eine Rasseliste oder allgemeine Hundekurspflicht auf. Hundehalter haben lediglich eine zeitweise bzw. ortsgebundene Leinenpflicht und ein paar wenige Zutrittsverbote zu beachten.


Wichtiger Hinweis

Wir geben unser Bestes, damit wir fortlaufend über alle aktuellen Entwicklungen, Veränderungen und Anpassungen von Hundegesetzen in der Schweiz informiert sind und diese Informationen dann auch auf dieser Webseite einfliessen lassen können. Wir können jedoch keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der an dieser Stelle dargestellten Informationen geben.

Solltest du Fehler entdeckt oder festgestellt haben, dass wichtige Informationen fehlen, dann teile uns dies bitte mit – sharing is caring!

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