Hundegesetze im Kanton Uri: Gemeinde Altdorf

Wie in der Übersicht der Hundegesetze des Kantons Uri festgehalten, wurden bis zum Ende des Jahres 2003 in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.

Weil das Laboratium der Urkantone bzw. der zuständige Kantonstierarzt jedoch nicht alle Bereiche der Hundehaltung regeln, kontrollieren bzw. abdecken kann, treten im Kanton Uri die insgesamt 19 Gemeinden in diese Lücke.

Um dir den Aufwand zu sparen, alle Urner Gemeinden diesbezüglich zu kontaktieren und die entsprechenden Hinweise, Formulare oder Hundeverordnungen zu suchen, haben wir dies für dich gemacht:

Auf dieser Seite präsentieren wir dir eine Zusammenfassung für die Gemeinde Altdorf.

Relevant für diese Zusammenstellung ist dabei die Hundeverordnung der Gemeinde Altdorf. Diese sieht u.a. vor:

  • Meldung aller Hunde ab 3 Monaten innert 30 Tagen sowie Tod / Weitergabe des Hundes
  • Hundesteuer:
    • CHF 80.- pro Hund und Jahr
    • fällt ab dem 1. November an – wer also einen Hund nach dem 1. November anschafft oder der Hund noch nicht 3 Monate alt ist, muss für das laufende Jahr keine Steuer zahlen
    • wer im laufenden Jahr bereits in einer anderen Gemeinde Hundesteuern bezahlt hat, muss diese in Altdorf für das laufende Jahr nicht zahlen
    • spezielle Vereinbarungen für Hundezucht / Tierheime sind möglich
    • Steuerbefreigung für Blindenhunde, Behindertenhunde, Diensthunde oder Rettungshunde
  • Kotaufnahmepflicht
  • Hundehaltung
    • Pflicht zur ordnungsgemässen und tiergerechten Haltung, Pflege und Beaufsichtigung
    • Tierquälerei (starke Vernachlässigungen, unnötige Überanstrengungen, o.ä.) strafbar
    • Hundehaltung so, dass Schutz von Mensch und Tier gewährleistet ist, keine Personen und Tiere angefallen / verletzt werden, niemand durch Lärm übermässig belästigt wird, keine Anlagen wie Strassen / Trottoirs / Geh- und Wanderwege / Gärten / Friedhof / Parkanlagen / Kinderspielplätze / landwirtschaftlich genutztes Land verunreinigt wird
  • Gemeinderat kann Auflagen wie z.B. Leinenpflicht oder Maulkorbzwang erlassen.
  • Bussen bis zu CHF 1’000.-
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