Hundegesetze im Kanton Uri: Gemeinde Wassen

Wie in der Übersicht der Hundegesetze des Kantons Uri festgehalten, wurden bis zum Ende des Jahres 2003 in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.

Weil das Laboratium der Urkantone bzw. der zuständige Kantonstierarzt jedoch nicht alle Bereiche der Hundehaltung regeln, kontrollieren bzw. abdecken kann, treten im Kanton Uri die insgesamt 19 Gemeinden in diese Lücke.

Um dir den Aufwand zu sparen, alle Urner Gemeinden diesbezüglich zu kontaktieren und die entsprechenden Hinweise, Formulare oder Hundeverordnungen zu suchen, haben wir dies für dich gemacht:

Auf dieser Seite präsentieren wir dir eine Zusammenfassung für die Gemeinde Wassen.

Relevant für diese Zusammenstellung ist dabei die Hundeverordnung der Gemeinde Wassen. Diese sieht u.a. vor:

  • Meldung aller Hunde im Alter von 3 Monaten oder mehr innerhalb 10 Tagen, inkl. Tod / Weitergabe des Hundes
  • Hundesteuer:
    • CHF 100.- pro Hund und Jahr ab Hundealter von 3 Monaten
    • CHF 200.- für den zweiten Hund im gleichen Haushalt
    • CHF 300.- ab dem dritten und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt
    • Sonderregelungen für gewerbsmässige Züchter und/ider Tierheime
    • Steuerbefreigung für Diensthunde, Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde (Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunde)
  • Leinenpflicht
    • in Wohngebieten Wassen, Pfaffensprung, Wattingen, Husen, Meien Dörfli, Fürlaui und Färnigen
    • auf allen öffentlichen und markierten Wanderwegen von Wassen und Meien
  • Zutrittsverbote in in Wassen und Meien
    • gemeindeeigene Anlagen
    • Kirchen und Friedhöfe
    • Schulhausanlagen
    • öffentliche Kinderspiel- und Fussballplätze
  • Kotaufnahmepflicht
    • Ausnahme von Kotaufnahmepflicht für Blindenhunde, Jagdhunde auf der Jagd, Hirtehunde beim Viehtrieb ausserhalb öffentlicher Strassen und Plätze
  • Hundehaltung
    • Pflicht zur tiergerechten Haltung
    • Verbot, Hunde ausserhalb des eigenen Grundstücks unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen
    • Hundehaltung so, dass durch ständige Beaufsichtigung der Hund seine Umgebung nicht durch Lärm belästigt, Menschen oder fremdes Eigentum nicht bedroht / gefährdet / schädigt oder durch Exkremente verunreinigt
  • Bussen bis CHF 1’000.-
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