Hundegesetze im Kanton Uri: Gemeinde Realp

Wie in der Übersicht der Hundegesetze des Kantons Uri festgehalten, wurden bis zum Ende des Jahres 2003 in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.

Weil das Laboratium der Urkantone bzw. der zuständige Kantonstierarzt jedoch nicht alle Bereiche der Hundehaltung regeln, kontrollieren bzw. abdecken kann, treten im Kanton Uri die insgesamt 19 Gemeinden in diese Lücke.

Um dir den Aufwand zu sparen, alle Urner Gemeinden diesbezüglich zu kontaktieren und die entsprechenden Hinweise, Formulare oder Hundeverordnungen zu suchen, haben wir dies für dich gemacht:

Auf dieser Seite präsentieren wir dir eine Zusammenfassung für die Gemeinde Realp.

Relevant für diese Zusammenstellung ist dabei die Hundeverordnung der Gemeinde Realp. Diese sieht u.a. vor:

  • Meldung aller Hunde ab 3 Monaten innerhalb von 10 Tagen, inkl. Tod / Weitergabe des Hundes
  • Hundesteuer:
    • CHF 50.- pro Hund und Jahr ab Hundealter von 3 Monaten und mehr als 3 Monaten der Hundehaltung
    • ganze Hundesteuer im laufenden Jahr, wenn Hund vor dem 30. Juni angeschafft wird , ansonsten (nach dem 30. Juni) die ganze Hundesteuer
    • keine Hundesteuer im laufenden Jahr, wenn Hund nach dem 1. November angeschafft wird
    • Steuerbefreigung für Polizeihunde oder von anderen öffentlichen Diensten, Blindenhunde, Armeehunde, Rettungshunden (Lawinen-, Sanitäts-, Such-, Fährten- und Katastrophenhunde)
  • Leinenpflicht
    • Wohnzonen
    • Spiel- und Sportplätze
  • Kotaufnahmepflicht
    • Ausnahme von Kotaufnahmepflicht für Blindenhunde, Jagdhunde auf der Jagd, Hirtehunde beim Viehtrieb ausserhalb öffentlicher Strassen und Plätze, Blindenhunde, Armeehunde, Rettungshunde (Lawinen-, Sanitäts-, Such-, Fährten- und Katastrophenhunde) während Einsätzen
  • Hundehaltung
    • Hunde dürfen ausserhalb des eigenen Grundstücks nicht unbeaufsichtigt frei laufen gelassen werden
    • Pflicht zur ordnungsgemässen und tiergerechten Haltung, Pflege und Beaufsichtigung
    • Verbot von Misshandlungen, starker Vernachlässigung und unnötiger Überanstrengung
    • Hundehaltung so, dass durch ständige Beaufsichtigung der Hund seine Umgebung nicht durch Lärm belästigt, Menschen oder fremdes Eigentum nicht bedroht / gefährdet / schädigt oder durch Exkremente verunreinigt
  • Gemeinde kann Hundehaltung verbieten, wenn gesundheitspolizeiliche Vorschriften verletzt werden oder übermässige Belästigungen von Personen und Tieren vorliegen
  • Bussen bis CHF 1’000.-
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