Wie in der Übersicht der Hundegesetze des Kantons Uri festgehalten, wurden bis zum Ende des Jahres 2003 in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.
Weil das Laboratium der Urkantone bzw. der zuständige Kantonstierarzt jedoch nicht alle Bereiche der Hundehaltung regeln, kontrollieren bzw. abdecken kann, treten im Kanton Uri die insgesamt 19 Gemeinden in diese Lücke.
Um dir den Aufwand zu sparen, alle Urner Gemeinden diesbezüglich zu kontaktieren und die entsprechenden Hinweise, Formulare oder Hundeverordnungen zu suchen, haben wir dies für dich gemacht:
Auf dieser Seite präsentieren wir dir eine Zusammenfassung für die Gemeinde Gurtnellen.
Relevant für diese Zusammenstellung ist dabei die Hundeverordnung der Gemeinde Gurtnellen. Diese sieht u.a. vor:
- Meldung aller Hunde ab 3 Monaten innerhalb von 8 Tagen, inkl. Tod / Weitergabe des Hundes
- Hundesteuer:
- CHF 60.- pro Hund und Jahr ab Hundealter von 6 Monaten
- Neuhundehalter bezahlen die Hundesteuer im ersten Jahr pro rata
- keine Hundesteuer im laufenden Jahr, wenn Hund nach dem 1. November angeschafft wird
- gestorbene, verkaufte oder getauschte Hunde können ohne Neubezahlung „ersetzt“ werden
- Spezialvereinbarungen für Züchter möglich (Würfe müssen sofort gemeldet werden)
- Steuerbefreigung für Hunde im „Dienste einer öffentlichen Institution“, Rettungs- oder Blindenhunde
- Haftpflicht-Versicherungspflicht
- Leinenpflicht:
- läufige und kranke Hunde
- Maulkorbpflicht für „bissige“ Hunde
- Kotaufnahmepflicht
- Pflicht zur Nutzung einer „Hundetoilette“, wenn sie in „zumutbarer“ Nähe vorhanden ist
- Verbot und Aufruf „streng darauf zu achten“, dass Hunde nicht an fremde Häuser und v.a. im Dorf nicht pinkeln
- Hundehaltung
- Verbot, Hunde frei herumlaufen zu lassen
- Verbot, Hunde auf Wiesen laufen zu lassen, wenn Grasschäden entstehen
- Hunde können von auf Kosten des Halters von Polizei, Forst- oder Jagdaufsichtsorganen eingefangen werden, wenn sie Menschen anfallen, beissen oder belästigen, streunen, andere Hunde anfallen oder durch Bellsucht ein „öffentliches Ärgernis“ verursachen
- Gemeinde kann Hundehaltung verbieten, wenn offensichtlich vernachlässigende Tierhaltung oder Tierquälerei vorliegen
- Bussen bis CHF 2’000.-