Wie in der Übersicht der Hundegesetze des Kantons Uri festgehalten, wurden bis zum Ende des Jahres 2003 in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.
Weil das Laboratium der Urkantone bzw. der zuständige Kantonstierarzt jedoch nicht alle Bereiche der Hundehaltung regeln, kontrollieren bzw. abdecken kann, treten im Kanton Uri die insgesamt 19 Gemeinden in diese Lücke.
Um dir den Aufwand zu sparen, alle Urner Gemeinden diesbezüglich zu kontaktieren und die entsprechenden Hinweise, Formulare oder Hundeverordnungen zu suchen, haben wir dies für dich gemacht:
Auf dieser Seite präsentieren wir dir eine Zusammenfassung für die Gemeinde Silenen.
Relevant für diese Zusammenstellung ist dabei die Hundeverordnung der Gemeinde Silenen. Diese sieht u.a. vor:
- Meldung aller Hunde über 3 Monaten des Hundealters, inkl. Tod / Weitergabe des Hundes
- Hundesteuer:
- CHF 40.- pro Hund und Jahr ab Hundealter von 3 Monaten
- CHF 50.- für jeden weiteren Hund
- CHF 100.- für gewerbsmässige Züchter und/oder Tierheime
- gestorbene, verkaufte oder getauschte Hunde können ohne Neubezahlung „ersetzt“ werden
- Steuerbefreigung für Blindenhunde, Armeehunde, Lawinenhunde, Polizeihunde und Sanitätshunde
- Haftpflichtversicherungspflicht
- Leinenpflicht
- läufige, bissige oder kranke Hunde
- Zutrittsverbote
- Friedhof und Kirche
- Schulhausanlagen
- Kotaufnahmepflicht, konkret an „ungeeigneten Stellen“, an stark von Fussgängern benutzten Orten
- Pflicht zur Nutzung einer „Hundetoilette“, wenn sie in „zumutbarer“ Nähe vorhanden ist
- Hundehaltung
- Pflicht zur ordnungsgemässen Haltung, Pflege und Beaufsichtigung
- Verbot von Misshandlung, starker Vernachlässigung, und unnötiger Überanstrengung
- Hundehaltung so, dass Schutz von Mensch und Tier gewährleistet ist, keine Personen und Tiere angefallen / verletzt werden, niemand durch Lärm übermässig belästigt wird, keine Anlagen wie Trottoirs / Geh- und Wanderwege / Friedhof / Parkanlagen / Kinderspielplätze verunreinigt wird
- Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden in Wäldern, an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien
- Gemeinde kann Hundehaltung verbieten, wenn gesundheitspolizeiliche Vorschriften verletzt werden oder übermässige Belästigungen von Personen und Tieren vorliegen
- Bussen bis CHF 1’000.-
Ebenfalls in der Hundeverordnung der Gemeinde Silenen festgehalten ist die Pflicht, dass jeder Hund eine Marke tragen muss. Da die Hundeverordnung aus dem Jahr 1995 stammt, ist dies unseres Erachtens ein gesetzliches Überbleibsel, das heute keine Gültigkeit mehr hat.