Hundegesetze im Kanton Uri: Gemeinde Flüelen

Wie in der Übersicht der Hundegesetze des Kantons Uri festgehalten, wurden bis zum Ende des Jahres 2003 in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.

Weil das Laboratium der Urkantone bzw. der zuständige Kantonstierarzt jedoch nicht alle Bereiche der Hundehaltung regeln, kontrollieren bzw. abdecken kann, treten im Kanton Uri die insgesamt 19 Gemeinden in diese Lücke.

Um dir den Aufwand zu sparen, alle Urner Gemeinden diesbezüglich zu kontaktieren und die entsprechenden Hinweise, Formulare oder Hundeverordnungen zu suchen, haben wir dies für dich gemacht:

Auf dieser Seite präsentieren wir dir eine Zusammenfassung für die Gemeinde Flüelen.

Relevant für diese Zusammenstellung ist dabei die Hundeverordnung der Gemeinde Flüelen. Diese sieht u.a. vor:

  • Meldung aller Hunde ab 3 Monaten sowie Tod / Weitergabe des Hundes
  • Hundesteuer:
    • CHF 80.- pro Hund und Jahr
    • gestorbene, verkaufte oder getauschte Hunde können ohne Neubezahlung „ersetzt“ werden
    • Steuerbefreigung für Hunde aus eigener Zucht bis zum Hundealter von 6 Monaten, wenn diese in einem Zwinger gehalten werden
    • Steuerbefreigung für „Schutzhunde (Lawinenhunde, Katastrophenhunde, Begleithunde)
  • Leinenpflicht:
    • verkehrsreiche Strassen, stark frequentierte Gehwege oder Plätze
    • Festanlässe oder öffentliche Veranstaltungen
    • öffentliche Gebäude
    • im Dorf
    • läufige, bissige und kranke Hunde
    • in Wäldern, an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien
  • Kotaufnahmepflicht
    • Pflicht zur Nutzung einer „Hundetoilette“, wenn sie in „zumutbarer“ Nähe vorhanden ist
  • Hundehaltung
    • Pflicht zur ordnungsgemässen Haltung, Pflege und Beaufsichtigung
    • Verbot von Misshandlungen, starker Vernachlässigung und unnötiger Überanstrengung
    • Hundehaltung so, dass Schutz von Mensch und Tier gewährleistet ist, keine Personen und Tiere angefallen / verletzt werden, niemand durch Lärm übermässig belästigt wird, keine Anlagen wie Strassen / Trottoirs / Geh- und Wanderwege / Gärten / Friedhof / Parkanlagen / Kinderspielplätze / landwirtschaftlich genutztes Land verunreinigt wird
    • Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden in Wäldern, an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien
  • Gemeinde kann Hundehaltung verbieten, wenn gesundheitspolizeiliche Vorschriften verletzt werden oder übermässige Belästigungen von Personen und Tieren vorliegen
  • Bussen bis CHF 1’000.-
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