Hundegesetze im Kanton Uri: Gemeinde Erstfeld

Wie in der Übersicht der Hundegesetze des Kantons Uri festgehalten, wurden bis zum Ende des Jahres 2003 in den vier Urkantonen Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden die Veterinärdienste separat geführt. Am 1. Januar 2004 sind diese dann zu einem gemeinsamen Veterinärdienst zusammengeschlossen und gleichzeitig ins „Laboratorium der Urkantone“ eingegliedert worden. Dieses ist ein Konkordatsbetrieb der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden.

Weil das Laboratium der Urkantone bzw. der zuständige Kantonstierarzt jedoch nicht alle Bereiche der Hundehaltung regeln, kontrollieren bzw. abdecken kann, treten im Kanton Uri die insgesamt 19 Gemeinden in diese Lücke.

Um dir den Aufwand zu sparen, alle Urner Gemeinden diesbezüglich zu kontaktieren und die entsprechenden Hinweise, Formulare oder Hundeverordnungen zu suchen, haben wir dies für dich gemacht:

Auf dieser Seite präsentieren wir dir eine Zusammenfassung für die Gemeinde Erstfeld.

Relevant für diese Zusammenstellung ist dabei die Hundeverordnung der Gemeinde Erstfeld. Diese sieht u.a. vor:

  • Meldung aller Hunde ab 3 Monaten sowie Tod / Weitergabe des Hundes
  • Hundesteuer:
    • CHF 60.- pro Hund und Jahr
    • CHF 100.- für jeden weiteren Hund
    • ganze Hundesteuer im laufenden Jahr, wenn Hund vor dem 30. Juni angeschafft wird oder 3 Monate alt wird, ansonsten (nach dem 30. Juni) die halte Hundesteuer
    • keine Hundesteuer im laufenden Jahr, wenn Hund nach dem 1. November angeschafft wird oder 3 Monate alt wird
    • gestorbene, verkaufte oder getauschte Hunde können ohne Neubezahlung „ersetzt“ werden
    • spezielle Vereinbarungen für Hundezucht / Tierheime sind möglich
    • Steuerbefreigung für Blindenhunde, Diensthunde, Rettungshunde und Hunde, die eine von der SKG anerkannte Leistungsprüfung in der Stufe II einer Leistungsprüfung mit Auszeichnung (AKZ) bestanden haben (NAchweis mit Leistungsheft)
  • Leinenpflicht:
    • verkehrsreiche Strassen, stark frequentierte Gehwege oder Plätze
    • Festanlässe oder öffentliche Veranstaltungen
    • öffentliche Gebäude
    • im Dorf, im Wald und an Waldsäumen
    • läufige, bissige und kranke Hunde
  • Kotaufnahmepflicht, konkret an „ungeeigneten Stellen“, an stark von Fussgängern benutzten Orten oder in landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetationszeit
    • Pflicht zur Nutzung einer „Hundetoilette“, wenn sie in „zumutbarer“ Nähe vorhanden ist
  • Hundehaltung
    • Pflicht zur ordnungsgemässen und tiergerechten Haltung, Pflege und Beaufsichtigung
    • Verbot von Misshandlungen, starker Vernachlässigung und unnötiger Überanstrengung
    • Hundehaltung so, dass Schutz von Mensch und Tier gewährleistet ist, keine Personen und Tiere angefallen / verletzt werden, niemand durch Lärm übermässig belästigt wird, keine Anlagen wie Strassen / Trottoirs / Geh- und Wanderwege / Gärten / Friedhof / Parkanlagen / Kinderspielplätze / landwirtschaftlich genutztes Land verunreinigt wird
    • Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden in Wäldern, an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien
  • Gemeinde kann Hundehaltung verbieten, wenn gesundheitspolizeiliche Vorschriften verletzt werden oder übermässige Belästigungen von Personen und Tieren vorliegen
  • Bussen bis CHF 1’000.-
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